Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern (EX-19)

Nicht-EU-Ehepartner, Partner oder Angehöriger eines EU-Bürgers in Spanien: Wir prüfen die Verwandtschaft, erstellen den EX-19 und begleiten Sie bis zur Karte.

  • · Akte vor dem Termin geprüft
  • · Termine und Begleitung bis zur Karte
  • · Aus der Ferne, nur die Antragstellung persönlich

Wenn Sie Ehepartner, Partner oder Angehöriger eines Bürgers der EU, des EWR oder der Schweiz sind, selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten haben und mit ihm länger als drei Monate in Spanien leben, brauchen Sie diese Karte. Sie wird persönlich mit dem Formular EX-19 innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragt. Wir bereiten alles vor.

EU-Familienkarte · komplettes Verfahren

Von der Prüfung der Verwandtschaft bis zur Karte, mit Terminen und Begleitung

Individuelles Angebot

Ein Auftrag pro Angehörigem: Jedes Familienmitglied braucht eine eigene Karte.

  • Prüfung Ihres Falls: welcher Angehörige Sie sind und was der EU-Bürger nachweisen muss
  • Auf Ihren Fall zugeschnittene Dokumentenliste
  • Hinweis, welche ausländischen Urkunden Apostille oder Legalisation und Übersetzung brauchen
  • Formular EX-19 ausgefüllt und mit Ihnen geprüft
  • Gebührenformular zur Zahlung vorbereitet
  • Termin zur Antragstellung und Hinweise, wie Sie die Karte abholen
  • Begleitung der Akte bis zur Ausstellung der Karte
  • Die amtliche Gebühr für die Karte: Sie zahlen sie bei der Bank
  • Beglaubigte Übersetzungen, Apostillen und Legalisationen
  • Die Registrierungsbescheinigung des EU-Bürgers, falls er sie noch nicht hat: eigenes Verfahren
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Wer sie beantragen kann und was nachzuweisen ist

Die Karte hängt von zwei Dingen ab: Ihrer Verbindung zum Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz und seinem Aufenthaltsstatus in Spanien. Das verlangt jeder Fall nach dem Königlichen Dekret 240/2007 und dem Informationsblatt 62.

Welcher Angehörige Sie sind und was Sie nachweisen

AngehörigerWas nachzuweisen ist
EhepartnerHeiratsurkunde, ohne Nichtigerklärung oder Scheidung.
Eingetragener PartnerGültige Eintragung in einem öffentlichen Partnerschaftsregister eines EU- oder EWR-Staates.
Nicht eingetragener PartnerDauerhafte Beziehung: mindestens ein Jahr ununterbrochenes Zusammenleben oder, bei gemeinsamen Kindern, belegtes stabiles Zusammenleben.
KinderUnter 21; wenn älter, unterhaltsberechtigt gegenüber dem EU-Bürger oder seinem Partner.
ElternUnterhaltsberechtigt gegenüber dem EU-Bürger oder seinem Ehepartner oder eingetragenen Partner.
Andere AngehörigeUnterhalt durch ihn oder Zusammenleben im Herkunftsland (24 Monate Zusammenleben belegen es) oder Pflegebedarf wegen schwerer Krankheit oder Behinderung.

Urkunden zur Verwandtschaft brauchen Apostille oder Legalisation und Übersetzung. Dazu kommen der gültige Pass des Angehörigen und die Registrierungsbescheinigung des EU-Bürgers.

Was der EU-Bürger nachweisen muss

Neben seiner Registrierungsbescheinigung als Unionsbürger eine dieser vier Situationen:

  • Arbeitnehmer

    Registrierter Arbeitsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers oder Anmeldung bei der Sozialversicherung.

  • Selbständig

    Eintrag im Zensus der wirtschaftlichen Tätigkeiten, im Handelsregister oder Anmeldung bei der Sozialversicherung.

  • Nicht erwerbstätig

    Krankenversicherung mit Deckung in Spanien und ausreichende Mittel für die ganze Familie.

  • Student

    Einschreibung an einer anerkannten Einrichtung, Krankenversicherung und Erklärung über ausreichende Mittel.

Karte jetzt beantragen

So funktioniert es

  1. Sie schildern Ihren Fall

    Kurzes Formular: Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Verbindung zum EU-Bürger und was er in Spanien tut.

  2. Wir prüfen die Verwandtschaft und schicken die Liste

    Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie sammeln, welche eine Apostille oder Legalisation und welche eine beeidigte Übersetzung brauchen.

  3. Wir bereiten die Akte vor

    EX-19 ausgefüllt, Gebührenformular fertig und die Unterlagen des EU-Bürgers geordnet. Sie prüfen und unterschreiben.

  4. Wir buchen den Termin, Sie stellen den Antrag persönlich

    Der Angehörige stellt den Antrag selbst bei der Ausländerbehörde oder der Polizeiwache. Sie erhalten eine Bestätigung, die Ihren rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Karte belegt.

  5. Wir begleiten die Akte bis zur Karte

    Wir verfolgen die Entscheidung, warnen Sie bei Nachforderungen und sagen Ihnen, wie Sie die Karte abholen, die Sie persönlich entgegennehmen.

Häufige Fragen

Wer kann die Karte beantragen?

Der Nicht-EU-Angehörige eines Bürgers der EU, des EWR oder der Schweiz, der mit ihm in Spanien leben wird.

Ehepartner, eingetragener Partner oder Partner in einer dauerhaften Beziehung, Kinder unter 21 oder ältere unterhaltsberechtigte Kinder, unterhaltsberechtigte Eltern und in manchen Fällen andere Angehörige, denen er Unterhalt gewährte oder die mit ihm im Herkunftsland zusammenlebten. Norwegen, Island und Liechtenstein (über den EWR) sowie die Schweiz zählen ebenfalls: Die australische Partnerin eines Norwegers kann die Karte beantragen.

Und wenn der EU-Bürger in Spanien nicht arbeitet?

Der Antrag ist trotzdem möglich, wenn er eine Krankenversicherung und ausreichende Mittel für die ganze Familie nachweist.

Die Regeln kennen vier Situationen: Arbeitnehmer, Selbständiger, nicht Erwerbstätiger mit Krankenversicherung mit Deckung in Spanien und ausreichenden Mitteln, oder eingeschriebener Student mit Versicherung und Erklärung über die Mittel. Die Mittel werden im Einzelfall bewertet und etwa mit Eigentumsurkunden, Kapitalerträgen oder Bankbescheinigungen belegt. Ein Rentner erfüllt die Versicherung mit einer Bescheinigung über die Gesundheitsversorgung des Staates, der seine Rente zahlt.

Wir sind ein Paar, aber nicht verheiratet. Geht das?

Ja, als eingetragene Partnerschaft oder als nachweisbar dauerhafte Beziehung.

Wenn Sie in einem öffentlichen Partnerschaftsregister eines EU- oder EWR-Staates eingetragen sind, genügt diese gültige Eintragung. Wenn nicht, müssen Sie eine dauerhafte Beziehung nachweisen: mindestens ein Jahr ununterbrochenes Zusammenleben oder, bei gemeinsamen Kindern, ein ordnungsgemäß belegtes stabiles Zusammenleben. Ehe und eingetragene Partnerschaft schließen einander aus.

Wie lange gilt die Karte?

Fünf Jahre ab der Ausstellung.

So bestimmt es Artikel 8.5 des Königlichen Dekrets 240/2007. Plant der EU-Bürger, weniger als fünf Jahre in Spanien zu leben, gilt die Karte für diesen geplanten Zeitraum.

Darf ich mit der Karte arbeiten?

Ja, angestellt oder selbständig, zu denselben Bedingungen wie ein Spanier.

Artikel 3.2 des Königlichen Dekrets 240/2007 gibt Familienangehörigen das Recht auf jede unselbständige oder selbständige Tätigkeit, auf Dienstleistungen und auf ein Studium wie Spaniern, außer bei den Staatsangehörigen vorbehaltenen Stellen im öffentlichen Dienst. Nach seinem Artikel 12.2 hindert Sie das laufende Verfahren nicht daran, Ihre Tätigkeiten auszuüben.

Bis wann muss ich den Antrag stellen?

Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise nach Spanien.

Der Antrag wird persönlich bei der Ausländerbehörde der Provinz, in der Sie leben werden, oder bei der zuständigen Polizeiwache gestellt. Dabei erhalten Sie eine Bestätigung, die Ihren rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Karte belegt. Sammeln Sie die Unterlagen am besten schon vor der Reise.

Mein Partner ist Spanier. Passt dieses Verfahren für mich?

Nur wenn Ihr Partner sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat.

Das Informationsblatt 62 erlaubt den Weg als Angehöriger eines Unionsbürgers mit einem Spanier nur in diesem Fall. Andernfalls ist die befristete Aufenthaltserlaubnis für Angehörige spanischer Staatsangehöriger nach der mit dem Königlichen Dekret 1155/2024 genehmigten Verordnung zu beantragen, mit dem Formular EX-24. Das prüfen wir bei der Analyse Ihres Falls.

Welche ausländischen Urkunden müssen übersetzt und apostilliert werden?

Öffentliche Urkunden aus anderen Staaten, etwa Heirats- oder Geburtsurkunden.

Sie müssen von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt und legalisiert oder nach dem Haager Übereinkommen apostilliert sein, sofern kein Abkommen davon befreit. Standardformulare der EU wie das S1 brauchen weder Übersetzung noch Legalisation. Wir sagen Ihnen für jede Urkunde, was nötig ist; Übersetzung und Apostille zahlen Sie gesondert.

Wie viele Fotos und welches Gebührenformular brauche ich?

Die amtlichen Quellen stimmen nicht überein; wir bestätigen es bei der Terminbuchung.

Das Informationsblatt 62 verlangt ein Foto, die Seite der Polizei und das Königliche Dekret 240/2007 verlangen drei, farbig, mit weißem Hintergrund, im Passbildformat. Die Gebührentabelle der Polizei nennt 12,00 € für diese Karte, doch der Code des Formulars 790 ist in beiden Quellen verschieden. Vor dem Termin sagen wir Ihnen, welches Formular Sie zahlen und wie viele Fotos Sie mitbringen.

Wer für diesen Service einsteht

Valery Grinkevich

Valery Grinkevich

Licensed economist · tax adviser

20+ years of experience · Torrevieja, Costa Blanca

  • Ein Mensch prüft Ihre Akte vor jedem Termin, kein automatisches Formular
  • Anforderungen abgeglichen mit dem Königlichen Dekret 240/2007 und dem Informationsblatt 62
  • Persönlich auf Spanisch, Englisch oder Russisch, per E-Mail in Ihrer Sprache

Starten Sie heute die Karte für Ihren Angehörigen

Schildern Sie uns Ihren Fall, und wir schicken Ihnen die Dokumentenliste. Die Dreimonatsfrist läuft ab der Einreise nach Spanien.

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