Steuervertreter in Spanien für Nichtresidenten: Wann Pflicht?
Kaum eine Dienstleistung an der Costa Blanca wird mit so viel Angst verkauft wie der Steuervertreter. Eigentümern in Torrevieja, Orihuela Costa, Dénia und Jávea wird erzählt, das spanische Recht verpflichte jeden Nichtresidenten dazu, einen zu bestellen, die Geldbuße sei enorm, und ohne Vertreter werde die Steuerbehörde sich die Immobilie holen. Ein Teil davon stimmt, und der Teil, der stimmt, ist nicht der Teil, der normalerweise betont wird. Das spanische Recht enthält eine abschließende Liste von Situationen, in denen die Bestellung eines Vertreters eine gesetzliche Pflicht ist, und ein privater Eigentümer mit Wohnsitz in der Europäischen Union, der eine Wohnung besitzt und ein Modelo 210 einreicht, steht nicht auf dieser Liste. Was dasselbe Gesetz jedoch enthält, ist ein Regelwerk darüber, wohin die Steuerbehörde ihre Briefe schickt und wann ein Brief, den niemand gelesen hat, als zugestellt gilt – und diese Regeln, nicht die Pflicht, sind der ehrliche Grund, warum die meisten Nichtresidenten am Ende doch jemanden bestellen. Dieser Ratgeber stellt die Pflicht, die Strafe, die Haftungen, den Unterschied zwischen einem Vertreter und einem Bevollmächtigten sowie die Funktionsweise der Zustellungsmaschinerie dar.
Kurzantwort
Die meisten nicht ansässigen Eigentümer sind nicht dazu verpflichtet, einen Steuervertreter zu bestellen. Artikel 10 des Gesetzes über die Nichtresidentensteuer (TRLIRNR) verlangt einen in Spanien ansässigen Vertreter nur, wenn Sie über eine Betriebsstätte tätig sind, in den Fällen der Artikel 24.2 und 38, wenn die Steuerbehörde (AEAT) es ausdrücklich verlangt, oder wenn Sie in einem Gebiet ohne wirksamen Austausch von Steuerinformationen ansässig sind. Ein in der EU ansässiger Eigentümer, der für eine Wohnung das Modelo 210 einreicht, fällt unter keinen dieser vier Fälle.

Geprüft von
Valery Grinkevich
Zugelassener Ökonom (economista colegiado) · asesor fiscal · 20+ Jahre Erfahrung · Torrevieja, Costa Blanca
Das Wichtigste in Kürze
- Die Pflicht, einen in Spanien ansässigen Vertreter zu bestellen, gilt für Steuerpflichtige, die nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, und nur dann, wenn sie über eine Betriebsstätte tätig sind, unter die Artikel 24.2 oder 38 fallen, von der Steuerbehörde ausdrücklich dazu aufgefordert werden oder dort ansässig sind, wo kein wirksamer Austausch von Steuerinformationen besteht (Art. 10.1 TRLIRNR).
- Die Bestellung muss der AEAT-Delegación, bei der die Steuererklärung eingereicht wird, innerhalb von zwei Monaten ab ihrem Datum mitgeteilt werden, unter Beifügung der ausdrücklichen Annahme des Vertreters (Art. 10.1 TRLIRNR).
- Wird die Pflicht zur Bestellung nicht erfüllt, ist das ein schwerer Steuerverstoß mit einer festen Geldbuße von 2.000 €, beziehungsweise 6.000 € für Ansässige von Gebieten ohne wirksamen Informationsaustausch; die Geldbuße wird nach Artikel 188.3 LGT um 40 % ermäßigt (Art. 10.4 TRLIRNR).
- Auch ohne Vertreter kann jemand in Spanien für die Schuld haften: Der Zahler der Einkünfte sowie der Verwahrer oder Verwalter des Vermögens haften gesamtschuldnerisch (Art. 9 TRLIRNR) – das trifft auch Vermietungsagenturen und Hausverwalter.
- Ohne Vertreter ist Ihr steuerlicher Wohnsitz für Einkünfte aus der Immobilie die Immobilie selbst (Art. 11.1.b TRLIRNR). Zwei erfolglose Zustellversuche, eine Bekanntmachung im BOE und 15 Tage später gilt der Bescheid als zugestellt (Art. 112 LGT), wird bestandskräftig und geht in die Vollstreckung über.
Auf dieser Seite
- Was ein Steuervertreter nach spanischem Recht ist
- Die Fälle, in denen Artikel 10 die Bestellung zur Pflicht macht
- Die Ausnahme für die EU, und warum die meisten Eigentümer an der Costa Blanca nicht verpflichtet sind
- Zwei Monate für die Mitteilung der Bestellung, und eine Geldbuße von 2.000 €
- Wer sonst für die Schuld haftet: gesamtschuldnerische Haftung nach Artikel 9
- Warum Vermietungsagenturen und Hausverwalter einem Risiko ausgesetzt sind
- Vertreter nach Artikel 10 versus Bevollmächtigter nach Artikel 46 LGT
- Wohin die Steuerbehörde Ihre Briefe schickt: der steuerliche Wohnsitz
- Die Kette, die Menschen ruiniert: fiktive Zustellung, Bestandskraft, Vollstreckung
- Was ein Vertreter nicht tut
- Wie man einen bestellt: Vollmacht, Annahme, Mitteilung
- Widerrufen, ersetzen und niederlegen
- Fälle an der Costa Blanca: Eigentümergemeinschaften, grenzüberschreitende Erbschaften, ausländische Unternehmen
- Wie man einen Steuervertreter in Spanien bestellt
- Häufig gestellte Fragen
Was ein Steuervertreter nach spanischem Recht ist
Ein representante fiscal ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz in Spanien, die für Zwecke der Nichtresidentensteuer zwischen einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen und der spanischen Steuerbehörde vermittelt. Die Figur wird durch Artikel 10 des konsolidierten Gesetzes über die Nichtresidentensteuer, Real Decreto Legislativo 5/2004 (TRLIRNR), geschaffen, und sie findet ihr Echo in Artikel 47 des Allgemeinen Steuergesetzes (LGT), wonach nicht ansässige Steuerpflichtige einen Vertreter benennen müssen, wenn die Steuergesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, und die Benennung der Verwaltung in der von der Gesetzgebung festgelegten Form mitzuteilen ist.
Liest man diese beiden Vorschriften zusammen, wird die Gestalt der Institution klar. Artikel 47 LGT begründet keine allgemeine Pflicht für jeden Nichtresidenten; er verweist zurück auf die jeweiligen Steuergesetze. Artikel 10 TRLIRNR ist eines dieser spezifischen Gesetze, und er zählt die Fälle auf. Außerhalb dieser Liste gibt es keinen representante fiscal im rechtlichen Sinne – es kann einen Berater, einen Vermittler, einen Bevollmächtigten, eine Gestoría geben, alles durchaus nützlich, aber sie nehmen eine andere Rechtsstellung ein, mit anderen Folgen für Haftung und Zustellungen.
Die Unterscheidung ist nicht nur rechtlich, sondern auch geschäftlich von Bedeutung. Eine Firma kann Ihnen ein Paket „Steuervertretung“ verkaufen, das im Kern ein Mandat zur Einreichung ist: jemand, der Ihr Modelo 210 vorbereitet und einreicht und Post entgegennimmt, die Sie umgeleitet haben. Das ist eine legitime und oft sinnvolle Dienstleistung. Irreführend wird sie erst, wenn sie als Erfüllung einer Pflicht verkauft wird, die in Ihrem konkreten Fall gar nicht besteht.
Die Fälle, in denen Artikel 10 die Bestellung zur Pflicht macht
Artikel 10.1 TRLIRNR definiert zunächst, wer erfasst wird: Steuerpflichtige dieser Steuer, die nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Diese Steuerpflichtigen müssen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Erklärung über in Spanien erzielte Einkünfte eine in Spanien ansässige natürliche oder juristische Person bestellen, die sie gegenüber der Steuerverwaltung in Bezug auf ihre Pflichten aus dieser Steuer vertritt, und zwar in drei Situationen: wenn sie über eine Betriebsstätte tätig sind; in den in den Artikeln 24.2 und 38 des Gesetzes genannten Fällen; oder wenn die Steuerverwaltung dies wegen des Betrags und der Merkmale der erzielten Einkünfte oder wegen des Eigentums an unbeweglichem Vermögen im spanischen Staatsgebiet verlangt.
Jeder dieser Fälle hat eine konkrete Gestalt. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung in Spanien – eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Werkstatt, eine Baustelle von hinreichender Dauer –, und sie macht aus einem ausländischen Unternehmen einen spanischen Steuerpflichtigen mit Buchführung und einer vollständigen Jahreserklärung. Artikel 24.2 regelt die Bemessungsgrundlage für Dienstleistungen, technische Unterstützung sowie Montage- oder Installationsarbeiten aus Ingenieurverträgen und allgemein für in Spanien ohne Betriebsstätte ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten, wobei die Bemessungsgrundlage die Bruttoeinkünfte abzüglich Personal-, Material- und Lieferkosten sind; dieses Abzugsregime und das damit verbundene Prüfungsrisiko sind der Grund, warum das Gesetz jemanden in Spanien haben will. Artikel 38 erfasst im Ausland gegründete Einrichtungen unter dem Regime der Einkünftezurechnung, die in Spanien fortlaufend oder gewohnheitsmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit über Einrichtungen oder Arbeitsstätten oder über einen zum Vertragsabschluss in ihrem Namen bevollmächtigten Vertreter ausüben.
Ein eigener Absatz desselben Artikels fügt einen vierten, eigenständigen Fall hinzu: Die Pflicht ist auch gegenüber Personen oder Einrichtungen durchsetzbar, die in Ländern oder Gebieten ohne wirksamen Austausch von Steuerinformationen ansässig sind – im Sinne des dritten Absatzes der ersten Zusatzbestimmung der Ley 36/2006 –, sofern sie Vermögenswerte besitzen, die sich im spanischen Staatsgebiet befinden, oder dort Rechte ausüben, mit Ausnahme von an offiziellen Sekundärmärkten gehandelten Wertpapieren. Das ist der Zweig, der Offshore-Strukturen erfasst, die spanische Villen halten, und er greift bereits beim bloßen Eigentum, ohne dass Einkünfte oder eine Tätigkeit erforderlich wären.
Die Ausnahme für die EU, und warum die meisten Eigentümer an der Costa Blanca nicht verpflichtet sind
Die einleitenden Worte von Artikel 10.1 leisten den größten Teil der Arbeit. Die Pflicht trifft Steuerpflichtige, die nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, sodass ein deutscher, niederländischer, belgischer, französischer, schwedischer oder polnischer Eigentümer einer Wohnung in Torrevieja von vornherein außerhalb der Regel steht. Artikel 10.2 vervollständigt das Bild: Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, sowie dort gegründete Einrichtungen unter dem Zurechnungsregime treten gegenüber der Steuerverwaltung durch die Personen auf, die ihre Vertretung nach den allgemeinen Regeln der gesetzlichen und gewillkürten Vertretung der LGT innehaben. Im Klartext: Sie nutzen, wenn sie es wollen, einen normalen Bevollmächtigten, und mehr nicht.
Für den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Union – Norwegen, Island und Liechtenstein – fügt das Gesetz eine ausdrückliche Ausnahme hinzu: Die Pflicht gilt nicht, wo eine Gesetzgebung über gegenseitige Amtshilfe beim Austausch von Steuerinformationen und bei der Beitreibung besteht, im Sinne der LGT, und Artikel 10.2 gilt für sie unter derselben Bedingung. Länder außerhalb der EU und des EWR sind nicht schon durch eine Vertragsmitgliedschaft als solche befreit, fallen aber dennoch nur dann unter die Pflicht, wenn einer der aufgeführten Fälle vorliegt: eine Betriebsstätte, ein Fall nach Artikel 24.2 oder 38, eine ausdrückliche Aufforderung der Steuerbehörde oder das Fehlen eines wirksamen Informationsaustauschs. Ein britischer Eigentümer nach dem Brexit oder ein amerikanischer, der schlicht eine Wohnung besitzt und das Modelo 210 einreicht, fällt unter keinen davon.
Die ehrliche Schlussfolgerung lautet also: Eine in der EU ansässige Privatperson, die eine Immobilie an der Costa Blanca besitzt, die fiktiven Einkünfte oder die Mieteinkünfte im Modelo 210 erklärt und zahlt, ist rechtlich nicht verpflichtet, einen Steuervertreter zu bestellen. Wer diesem Eigentümer etwas anderes erzählt, liest Artikel 10 entweder falsch oder verkauft etwas. Die verbleibende Frage – ob es trotzdem eine gute Idee ist – ist eine echte, und die Antwort liegt in den Zustellungsregeln weiter unten in diesem Ratgeber, nicht in einer Pflicht.
Tipp
Akzeptieren Sie „das ist Pflicht“ nie ohne Angabe eines Artikels. Fragen Sie, welcher Teil von Artikel 10.1 TRLIRNR auf Sie zutrifft: Betriebsstätte, Artikel 24.2, Artikel 38, eine ausdrückliche Aufforderung der Steuerbehörde oder ein Gebiet ohne wirksamen Informationsaustausch. Trifft keiner zu, ist die Bestellung eine Wahl, keine Pflicht.
Zwei Monate für die Mitteilung der Bestellung, und eine Geldbuße von 2.000 €
Gilt die Pflicht, setzt Artikel 10.1 zwei getrennte Fristen. Die Bestellung selbst muss vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Erklärung über die in Spanien erzielten Einkünfte erfolgen. Danach müssen der Steuerpflichtige oder der Vertreter die Steuerverwaltung innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Bestellung ordnungsgemäß nachgewiesen über die Bestellung informieren. Die Benennung wird der Delegación der Agencia Estatal de Administración Tributaria mitgeteilt, bei der die Erklärung für diese Steuer einzureichen ist, und der Mitteilung muss die ausdrückliche Annahme des Vertreters beigefügt sein. Eine Bestellung, die erfolgt, aber nie mitgeteilt wird, erfüllt die Pflicht nicht.
Die unterlassene Bestellung wird von Artikel 10.4 TRLIRNR als schwerer Steuerverstoß eingestuft und mit einer festen Geldbuße von 2.000 € geahndet. Ist der Steuerpflichtige in einem Land oder Gebiet ansässig, mit dem kein wirksamer Austausch von Steuerinformationen besteht, steigt die Geldbuße auf 6.000 €. Beide Beträge werden nach Artikel 188.3 LGT ermäßigt, der den zu zahlenden Betrag um 40 % senkt, wenn der gesamte verbleibende Betrag innerhalb der Frist von Artikel 62.2 LGT oder im Rahmen einer vereinbarten, durch Sicherheit gedeckten Stundung gezahlt wird und gegen den Bescheid oder die Sanktion kein Rechtsbehelf oder Antrag eingelegt wird. Pünktlich gezahlt und unangefochten werden aus den 2.000 € somit 1.200 € und aus den 6.000 € 3.600 €.
Es gibt eine zweite, stillere Folge der unterlassenen Bestellung. Artikel 10.3 TRLIRNR erlaubt es der Steuerverwaltung, als Ihren Vertreter zu behandeln, wer im Handelsregister für die Betriebsstätte oder den Steuerpflichtigen nach Artikel 5.c als solcher eingetragen ist; gibt es keinen bestellten oder eingetragenen Vertreter, oder ist diese Person eine andere als diejenige, die zum Vertragsabschluss in Ihrem Namen bevollmächtigt ist, kann die Verwaltung Letztere als Vertreter behandeln. Und betrifft das Versäumnis einen Eigentümer, der in einem Gebiet ohne wirksamen Informationsaustausch ansässig ist, kann die Verwaltung den Verwahrer oder Verwalter des Vermögens als Vertreter behandeln. Dieselben Regeln werden für Verfahrenszwecke in Artikel 109 der Allgemeinen Verordnung über Steuerverwaltung und -prüfung, RD 1065/2007, wiederholt.
Achtung
Die Zweimonatsfrist läuft ab dem Datum der Bestellung, nicht ab dem Datum, an dem Sie einen Dienstleistungsvertrag mit einer Gestoría unterschreiben. Ist die Vollmacht im März datiert und erreicht die Annahme die Delegación erst im Juli, wurde die Pflicht verletzt, obwohl ein Vertreter existiert.
Wer sonst für die Schuld haftet: gesamtschuldnerische Haftung nach Artikel 9
Artikel 9.1 TRLIRNR macht zwei Personengruppen in Spanien gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung der Steuerschulden eines Nichtresidenten: den Zahler von Einkünften, die ohne Vermittlung einer Betriebsstätte entstanden sind, für die Schulden aus den von ihm gezahlten Einkünften; und den Verwahrer oder Verwalter der Vermögenswerte oder Rechte des Steuerpflichtigen, die keiner Betriebsstätte zugeordnet sind, für die Schulden aus den Einkünften der Vermögenswerte, deren Verwahrung oder Verwaltung ihm anvertraut wurde. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch, das heißt, die Steuerbehörde kann den gesamten Betrag von ihnen verlangen, ohne zuvor den Steuerpflichtigen in Anspruch genommen zu haben.
Zwei Grenzen verhindern, dass das alles verschlingt. Die Haftung besteht nicht, wo die Einbehalts- und Vorauszahlungspflicht von Artikel 31 gilt, unbeschadet der Haftungen, die sich aus der Stellung als Einbehaltspflichtiger ergeben – ein spanisches Unternehmen oder eine spanische Privatperson, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und Miete an einen nicht ansässigen Vermieter zahlt, behält also ein, statt haftbar gemacht zu werden. Und eine Person gilt nicht als Zahler von Einkünften, wenn sie lediglich als Mittler bei der Zahlung auftritt, das heißt einen Betrag für Rechnung und im Auftrag eines Dritten begleicht (Art. 9.2).
Die verfahrensrechtlichen Zähne stecken in Artikel 9.3. Ist der Haftende der Zahler von Einkünften, die ohne Betriebsstätte entstanden sind, oder der Verwahrer oder Verwalter von Vermögenswerten, die Personen mit Wohnsitz in als Steueroasen eingestuften Gebieten gehören, kann die Verwaltung sich direkt an den Haftenden wenden und die Steuerschuld von ihm verlangen, ohne den vorherigen, die Haftung ableitenden Verwaltungsakt, den Artikel 41.5 LGT verlangt. In allen anderen Fällen wird die gesamtschuldnerische Haftung über das gewöhnliche Ableitungsverfahren mit Anhörung geltend gemacht. Artikel 9.4 fügt den Fall hinzu, den die meisten für die allgemeine Regel halten, obwohl er es nicht ist: Vertreter, die für Steuerpflichtige nach Artikel 10.1 bestellt wurden, die über eine Betriebsstätte tätig sind oder unter Artikel 38 fallen, haften gesamtschuldnerisch für die Schuld.
Warum Vermietungsagenturen und Hausverwalter einem Risiko ausgesetzt sind
Stellt man Artikel 9.1 neben die Realität des Mietmarkts an der Costa Blanca, wird das Risiko offensichtlich. Ein administrador de fincas, der die Schlüssel hält, die Mietverträge unterschreibt, die Miete einzieht und die Rechnungen für einen belgischen Eigentümer in Jávea bezahlt, ist der Verwalter von Vermögenswerten, die keiner Betriebsstätte zugeordnet sind. Eine Ferienvermietungsagentur, die im Auftrag eines norwegischen Eigentümers eine Wohnung in Benidorm betreibt, befindet sich in derselben Position. Reicht der Eigentümer für diese Mieteinkünfte nie ein Modelo 210 ein, hat die Steuerbehörde in Spanien eine gesamtschuldnerisch haftende Partei mit einem Bankkonto und einer erreichbaren Adresse.
Auch der Mieter kann einem Risiko ausgesetzt sein. Ist der Mieter ein Unternehmen oder eine im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit handelnde Privatperson, muss er nach Artikel 31.1 TRLIRNR einbehalten, und die Haftung nach Artikel 9.1 entfällt für ihn. Ist der Mieter eine Privatperson, die eine Wohnung zur eigenen Nutzung mietet und keine Tätigkeit ausübt, besteht keine Einbehaltspflicht – und er ist der Zahler von Einkünften, die ohne Betriebsstätte entstanden sind, genau der Fall, in dem Artikel 9.3 der Verwaltung erlaubt, die Schuld direkt von ihm zu verlangen, ohne vorherigen Ableitungsakt.
Deshalb verlangen seriöse Verwaltungsagenturen von nicht ansässigen Eigentümern einen Nachweis, dass die 210er eingereicht werden, und deshalb lehnen manche Mandate von Eigentümern ab, die ihre Situation nicht regeln wollen. Deshalb kann die Bestellung eines Vertreters auch eine Schutzhandlung für die Menschen in Ihrem Umfeld sein: Ein Nichtresident, der ordnungsgemäß, pünktlich und über eine verantwortliche Person erklärt, nimmt der Steuerbehörde jeden Grund, sich jemals mit der Agentur, dem Mieter oder der Bank zu befassen.
Achtung
Verwalten oder vermieten Sie eine Immobilie für einen nicht ansässigen Eigentümer, stellt Artikel 9 TRLIRNR Sie in die Beitreibungskette. Verlangen Sie für jedes Jahr das eingereichte Modelo 210, bewahren Sie es auf, und nehmen Sie die steuerliche Compliance des Eigentümers in den Verwaltungsvertrag auf. Es steht nicht nur sein Geld auf dem Spiel, sondern auch Ihres.
Vertreter nach Artikel 10 versus Bevollmächtigter nach Artikel 46 LGT
Die beiden Figuren werden ständig verwechselt, und genau diese Verwechslung ermöglicht es, die Angst zu verkaufen. Artikel 46 LGT betrifft die gewillkürte Vertretung: Geschäftsfähige Steuerpflichtige können durch einen Vertreter handeln, der ein Steuerberater sein kann, und alle nachfolgenden Verwaltungsvorgänge werden mit diesem Vertreter abgewickelt, sofern der Steuerpflichtige nichts anderes ausdrücklich erklärt. Für gewöhnliche Verfahrensschritte wird die Vertretung vermutet; für die schwerwiegenden Handlungen – das Einlegen von Rechtsbehelfen oder Ansprüchen, deren Rücknahme, den Verzicht auf Rechte, die Übernahme oder Anerkennung von Verpflichtungen im Namen des Steuerpflichtigen, die Beantragung der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge – muss sie durch ein rechtlich gültiges Mittel mit zuverlässigem Nachweis oder durch persönliches Erscheinen vor der zuständigen Stelle belegt werden, wofür auch die von der Steuerbehörde genehmigten standardisierten Formulare gelten.
Artikel 47 LGT ist die Brücke zum Sonderregime: Nicht ansässige Steuerpflichtige müssen einen Vertreter benennen, wenn die Steuergesetzgebung dies ausdrücklich vorsieht, und die Benennung muss mitgeteilt werden, wie es diese Gesetzgebung verlangt. Artikel 10 TRLIRNR ist diese Gesetzgebung für die Nichtresidentensteuer. Der praktische Unterschied liegt also nicht im Papierkram, sondern in der Quelle und den Folgen: Ein Bevollmächtigter nach Artikel 46 existiert, weil Sie ihn dazu ermächtigt haben, und deckt ab, was Sie ihm übertragen haben; ein Vertreter nach Artikel 10 existiert, weil das Gesetz ihn verlangt, muss innerhalb von zwei Monaten mit ausdrücklicher Annahme einer bestimmten Delegación mitgeteilt werden, zieht bei Fehlen eine feste Geldbuße nach sich, bestimmt Ihren steuerlichen Wohnsitz, und macht den Vertreter in den Fällen der Betriebsstätte und des Artikels 38 gesamtschuldnerisch für die Schuld haftbar.
Artikel 111 RD 1065/2007 legt fest, wie die gewillkürte Vertretung nachgewiesen wird: Eintragung in einem öffentlichen Register, eine öffentliche Urkunde oder ein privatschriftliches Dokument mit notariell beglaubigter Unterschrift, persönliches Erscheinen vor der zuständigen Stelle, dokumentiert in einem Protokoll (diligencia), das von der Verwaltung bereitgestellte standardisierte Formular oder ein auf elektronischem Weg ausgestelltes Dokument mit den von der Verwaltung festgelegten Garantien. Das Instrument muss Namen, Steuernummern und steuerliche Wohnsitze beider Parteien sowie deren Unterschriften, den Inhalt der Vertretung samt ihrem Umfang und ihrer Hinlänglichkeit sowie Ort und Datum der Erteilung enthalten.
Wohin die Steuerbehörde Ihre Briefe schickt: der steuerliche Wohnsitz
Artikel 11 TRLIRNR legt zum Zweck der Erfüllung steuerlicher Pflichten den steuerlichen Wohnsitz in Spanien für Steuerpflichtige fest, die nicht im spanischen Staatsgebiet ansässig sind. Sind sie über eine Betriebsstätte tätig, ist es der Ort der tatsächlichen Verwaltungsleitung ihres Geschäfts in Spanien, andernfalls der Ort mit dem höchsten Wert des Anlagevermögens. Erzielen sie Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen – die Situation fast jedes Lesers dieses Ratgebers –, ist es der steuerliche Wohnsitz des Vertreters und, in dessen Fehlen, der Belegenheitsort der Immobilie. In allen anderen Fällen ist es der steuerliche Wohnsitz des Vertreters oder, in dessen Fehlen, der des gesamtschuldnerisch Haftenden.
Lesen Sie den zweiten Teil langsam, denn er ist das ganze Argument dafür, jemanden zu bestellen. Haben Sie keinen Vertreter, ist die Adresse, unter der der spanische Staat Sie für Ihre Miet- oder fiktiven Einkünfte lokalisiert, die Wohnung selbst: die Wohnung in Torrevieja, die von Oktober bis Mai geschlossen ist, die Villa in Orihuela Costa, deren Briefkasten sich mit Werbepost füllt, das Haus in Dénia, dessen Schlüssel bei einem Nachbarn liegen. Das ist kein Verwaltungszufall; genau das bestimmt das Gesetz als Ihren steuerlichen Wohnsitz.
Artikel 11.2 geht noch weiter. Wurde kein Vertreter benannt, haben Zustellungen am steuerlichen Wohnsitz des gesamtschuldnerisch Haftenden denselben Wert und dieselben Wirkungen, als wären sie direkt dem Steuerpflichtigen zugestellt worden. Und hat ein Eigentümer mit Wohnsitz in einem Gebiet ohne wirksamen Austausch von Steuerinformationen keinen Vertreter benannt und gibt es keinen gesamtschuldnerisch Haftenden, haben Zustellungen am Ort jeder ihm gehörenden Immobilie dieselbe Gültigkeit. Artikel 110 LGT vervollständigt dies für von der Verwaltung eingeleitete Verfahren: Die Zustellung kann am steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, am Arbeitsplatz, am Ort der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder an jedem anderen dafür geeigneten Ort erfolgen.
Die Kette, die Menschen ruiniert: fiktive Zustellung, Bestandskraft, Vollstreckung
So wird aus einem Brief, den niemand gelesen hat, eine Pfändung. Die Steuerbehörde erlässt einen Bescheid – ein nicht eingereichtes 210, nie erklärte Mieteinkünfte, ein nach einem Verkauf neu berechneter Gewinn – und versucht ihn an Ihrem steuerlichen Wohnsitz zuzustellen, der ohne Vertreter die Immobilie ist. Artikel 111 LGT erlaubt es jeder an dieser Adresse anwesenden Person, die sich ausweist, die Zustellung entgegenzunehmen, auch den Angestellten der Eigentümergemeinschaft. Nimmt sie niemand entgegen und ist das Versäumnis nicht der Verwaltung zuzurechnen, erlaubt Artikel 112.1 LGT nach mindestens zwei Versuchen – oder einem einzigen, wenn Sie an dieser Adresse als unbekannt verzeichnet sind – die Zustellung durch comparecencia: eine für jeden Beteiligten einmal veröffentlichte Bekanntmachung im Boletín Oficial del Estado (BOE), an Montagen, Mittwochen und Freitagen, aushängbar im Finanzamt des letzten bekannten Wohnsitzes oder, liegt dieser Wohnsitz im Ausland, im zuständigen Konsulat.
Ab der Veröffentlichung haben Sie 15 Kalendertage, um zu erscheinen und sich zustellen zu lassen. Verstreicht diese Frist ohne Erscheinen, sieht Artikel 112.2 vor, dass die Zustellung am Tag nach Fristablauf für alle rechtlichen Zwecke als erfolgt gilt. Artikel 112.3 lässt das Verfahren dann ohne Sie weiterlaufen: Gilt der Beginn eines Verfahrens oder eines seiner Schritte wegen Nichterscheinens als zugestellt, gelten Sie auch als über die nachfolgenden Handlungen und Schritte dieses Verfahrens unterrichtet, wobei in ihm erlassene Bescheide und Vereinbarungen über den Verkauf gepfändeter Vermögenswerte weiterhin nach den allgemeinen Regeln zugestellt werden müssen. Die Zahlungsfrist von Artikel 62.2 LGT läuft dann und verstreicht, die Vollstreckungsphase beginnt am folgenden Tag (Art. 161.1.a LGT), und die Schuld kann inhaltlich nicht mehr angefochten werden.
Was danach folgt, läuft mechanisch ab. Artikel 28 LGT fügt dem gesamten unbezahlten Betrag einen Zuschlag hinzu: 5 %, wenn Sie alles vor Zustellung der providencia de apremio zahlen, 10 %, wenn Sie diesen Betrag und den Zuschlag innerhalb der Frist von Artikel 62.5 nach deren Zustellung zahlen, und danach 20 % zuzüglich Verzugszinsen. Die providencia de apremio ordnet die Vollstreckung gegen Ihr Vermögen an und nennt die Schuld, den Zuschlag und die Pfändungsandrohung (Art. 70 und 71 RGR). Die Pfändung von unbeweglichem Vermögen erfolgt durch diligencia und wird als vorläufige Eintragung im Grundbuch (Registro de la Propiedad) vorgenommen (Art. 83 und 84 RGR). Da die Verwaltung vier Jahre Zeit hat, um die Zahlung veranlagter Schulden zu verlangen (Art. 66.b LGT), und diese Frist mit jedem Vollstreckungsschritt neu zu laufen beginnt, kommt die Entdeckung üblicherweise erst Jahre später, beim Notar, wenn der Anwalt des Käufers eine nota simple mit einer eingetragenen Belastung vorlegt.
Beispiel
Ein niederländisches Paar vermietet seine Wohnung in Orihuela Costa vier Sommer lang und reicht nie ein Modelo 210 ein. Der Bescheid geht an die Wohnung, im November leer stehend; zwei erfolglose Versuche, eine BOE-Bekanntmachung, 15 Tage, gilt als zugestellt. Niemand legt Einspruch ein, also wird er bestandskräftig. Fünf Jahre später verkaufen sie, und die nota simple zeigt eine vorläufige Pfändungseintragung für die Steuer, den Zuschlag von 20 % und Zinsen. Nichts an dieser Kette setzt bösen Glauben voraus, und nichts davon lässt sich am Tisch des Notars noch rückgängig machen.
Was ein Vertreter nicht tut
Ein Vertreter übernimmt nicht Ihre Steuerschuld. Die gesamtschuldnerische Haftung für die Schuld trifft benannte Vertreter nur in den Fällen von Artikel 9.4 TRLIRNR – Steuerpflichtige nach Artikel 10.1, die über eine Betriebsstätte tätig sind oder unter Artikel 38 fallen – und, getrennt und auf anderem Weg, jeden, der zufällig der Zahler, Verwahrer oder Verwalter nach Artikel 9.1 ist. Die Gestoría, die das 210 eines schwedischen Eigentümers in Calpe einreicht, ist keines davon, nur weil sie Vertreter ist. Lesen Sie das Mandatsschreiben: Eine Firma kann vertraglich vereinbaren, Bußgelder zu übernehmen, die durch ihre eigene Verspätung verursacht wurden, aber das ist eine private Verpflichtung, nicht das Gesetz.
Ein Vertreter macht Sie nicht zu einem spanischen Steuerresidenten. Die Ansässigkeit wird nach dem Test der Einkommensteuer bestimmt, auf den Artikel 6 TRLIRNR verweist – die Tage der physischen Anwesenheit, der Hauptsitz oder Mittelpunkt der Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen, die Vermutung aus dem Wohnsitz von Ehepartner und minderjährigen Kindern –, und eine Adresse, ein Berater oder ein Bevollmächtigter in Spanien gehören nicht zu diesen Kriterien. Die Behauptung, die Bestellung eines Vertreters „bringe Sie ins spanische System“, ist falsch, und sie ist einer der Gründe, warum Eigentümer einen Schritt vermeiden, der sie schützen würde.
Ein Vertreter kann nicht unterschreiben, wozu Sie ihn nicht ermächtigt haben. Artikel 46.2 LGT verlangt eine nachgewiesene Vertretung für Rechtsbehelfe, Rücknahmen, Verzichte, Anerkennungen von Verpflichtungen und Erstattungsanträge; Artikel 46.7 LGT und Artikel 112.1 RD 1065/2007 geben ein Zeitfenster von zehn Tagen, um eine fehlende oder unzureichende Vollmacht zu heilen. Der Umfang ist also eine Entscheidung, die Sie bei der Erteilung der Vollmacht treffen: nur Einreichungen, oder Einreichungen plus Entgegennahme von Zustellungen, oder das gesamte Verfahrensverhältnis einschließlich Rechtsbehelfen. Erteilen Sie die Vollmacht bewusst, und bewahren Sie eine Kopie dessen auf, was Sie erteilt haben.
Wie man einen bestellt: Vollmacht, Annahme, Mitteilung
Der Ablauf ist einfach, und die Fehler liegen immer an denselben Stellen: eine Bestellung, die niemand mitgeteilt hat, eine Annahme, die niemand beigefügt hat, eine Vollmacht, die zu eng ist, um die Aufgabe zu erfüllen, oder eine als Zustellungsadresse belassene leere Wohnung. Das Instrument selbst kann eine öffentliche Urkunde vor einem spanischen oder ausländischen Notar sein – mit Haager Apostille und beeidigter Übersetzung, wenn sie ausländisch ist –, oder eines der standardisierten Vertretungsformulare, die die Steuerbehörde veröffentlicht, oder ein mit elektronischen Zertifikaten unterschriebenes Dokument; Artikel 111.2 RD 1065/2007 zählt die zulässigen Wege auf.
Der Inhalt ist vorgeschrieben. Namen oder Firmenbezeichnungen, Steueridentifikationsnummern und steuerliche Wohnsitze sowohl der vertretenen Person als auch des Vertreters, mit beiden Unterschriften – die Unterschrift des Vertreters ist nicht erforderlich, wenn die Vollmacht in einer öffentlichen Urkunde erteilt wird –, der Inhalt der Vertretung samt ihrem Umfang und ihrer Hinlänglichkeit, Ort und Datum der Erteilung, sowie der Nachweis der gesetzlichen Vertretung, wenn ein Unternehmen die Vollmacht über seinen Geschäftsführer erteilt (Art. 111.3 RD 1065/2007). Beide Parteien brauchen eine spanische Steuernummer: eine NIE für natürliche Personen, eine NIF für Einrichtungen, weshalb auch die Meldung beim Steuerregister (declaración censal), die Ihre Identifikationsdaten und Ihre Adresse aktuell hält, neben dieser Akte steht.
Ist die Bestellung verpflichtend, ist die Mitteilung nicht freiwillig und nicht formlos: Sie geht innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung an die AEAT-Delegación, bei der die Erklärung für diese Steuer einzureichen ist, mit beigefügter ausdrücklicher Annahme des Vertreters (Art. 10.1 TRLIRNR). Ist die Bestellung freiwillig, besteht keine solche Mitteilungspflicht – aber der praktische Wert der Regelung ergibt sich genau daraus, dass die Verwaltung davon weiß, denn dadurch verlagert sich Ihr steuerlicher Wohnsitz für Einkünfte aus der Immobilie von der Wohnung zum Büro Ihres Vertreters (Art. 11.1.b TRLIRNR).
Widerrufen, ersetzen und niederlegen
Der Widerruf steht Ihnen jederzeit frei und wirkt gegenüber der Verwaltung, sobald diese davon erfährt. Artikel 111.5 RD 1065/2007 ist ausdrücklich: Der Widerruf macht die mit dem Vertreter bereits vorgenommenen Handlungen nicht unwirksam, die vor dem Nachweis des Wechsels gegenüber der handelnden Stelle erfolgten. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Steuerpflichtige als nicht vor der Steuerverwaltung erschienen und ihren Aufforderungen nicht nachkommend, bis ein neuer Vertreter bestellt wird oder der Steuerpflichtige persönlich erscheint.
Die Niederlegung verläuft umgekehrt und hat ihre eigene Regel: Ein Vertreter, der niederlegt, entfaltet gegenüber der handelnden Stelle keine Wirkung, bis nachgewiesen ist, dass die Niederlegung der vertretenen Person zuverlässig mitgeteilt wurde (Art. 111.6 RD 1065/2007). Die praktische Lesart ist unbequem und sollte offen ausgesprochen werden. Zwischen dem Tag, an dem Ihr Berater aufhört, für Sie zu arbeiten, und dem Tag, an dem die Steuerbehörde diese Tatsache erfasst, werden Briefe weiterhin wirksam an einen Ort zugestellt, den Sie nicht mehr im Blick haben.
Behandeln Sie einen Beraterwechsel daher als steuerlich relevantes Ereignis, nicht als Verwaltungsroutine. Benachrichtigen Sie die Delegación schriftlich, bestellen Sie den Nachfolger vor oder am selben Tag wie den Widerruf, aktualisieren Sie die Zustellungsadresse, und prüfen Sie danach, was die Steuerbehörde tatsächlich vermerkt hat. War die Bestellung verpflichtend, gilt das Zweimonatsfenster für die Mitteilung für die neue Bestellung genauso wie für die erste.
Fälle an der Costa Blanca: Eigentümergemeinschaften, grenzüberschreitende Erbschaften, ausländische Unternehmen
Eigentümergemeinschaften. An der Costa Blanca ist in vielen Urbanisationen die Mehrheit der Eigentümer nicht ansässig, und die Eigentümergemeinschaft ist der Ort, an dem ihre spanische Post physisch landet: Artikel 111.1 LGT erlaubt ausdrücklich den Angestellten der Eigentümergemeinschaft, an deren Sitz sich die Zustellungsadresse oder der steuerliche Wohnsitz befindet, eine Zustellung entgegenzunehmen. Ein Hausmeister, der für einen Einschreibebrief unterschreibt und ihn in ein internes Fach legt, hat rechtlich eine gültige Zustellung an einen Eigentümer vollzogen, der sich in Rotterdam befindet. Eigentümergemeinschaften, die die ausländischen Adressen der Eigentümer führen und Einschreiben am Tag ihres Eingangs weiterleiten, tun etwas Wertvolleres, als ihnen bewusst ist; solche, die das nicht tun, erzeugen genau die stillen Zustellungen, die dieser Ratgeber beschreibt.
Erbschaften mit Erben in mehreren Ländern. Ein Todesfall vervielfacht das Problem: Die Immobilie erzeugt weiterhin fiktive oder Mieteinkünfte, die der Nichtresidentensteuer unterliegen, solange der Nachlass nicht abgewickelt ist, die Steuernummer des Verstorbenen kann für neue Einreichungen nicht mehr verwendet werden, und die Erben können in drei Ländern mit unterschiedlicher Bereitschaft für spanischen Papierkram sitzen. Die Bestellung eines einzigen Vertreters in Spanien für alle Erben ist die übliche Lösung, und Artikel 46.6 LGT hilft dabei: Teilen sich mehrere Personen dieselbe Steuerpflicht, wird die Vertretung für jede von ihnen vermutet, sofern nichts anderes ausdrücklich erklärt wird, auch wenn der daraus resultierende Bescheid allen Inhabern mitgeteilt werden muss.
Ausländische Unternehmen mit Villenbesitz. Ein im Ausland gegründetes Unternehmen, das eine Villa in Jávea oder Moraira besitzt, ist ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger mit mehr beweglichen Teilen: fiktive Einkünfte oder Mieteinkünfte im Rahmen der Nichtresidentensteuer sowie, soweit anwendbar, die Sondersteuer auf unbewegliches Vermögen nicht ansässiger Einrichtungen. Zwei Vorschriften betreffen hier unmittelbar die Vertretung. Ist das Unternehmen in einem Gebiet ohne wirksamen Austausch von Steuerinformationen ansässig, löst das bloße Eigentum an der Immobilie die Pflicht zur Bestellung nach dem dritten Absatz von Artikel 10.1 aus; bestellt es niemanden, kann die Verwaltung den Verwahrer oder Verwalter des Vermögens als ihren Vertreter behandeln (Art. 10.3 TRLIRNR; Art. 109.1 RD 1065/2007). Strukturen, die unsichtbar bleiben sollen, erzeugen kraft Gesetzes einen Vertreter, den der Eigentümer nicht gewählt hat.
Beispiel
Drei Immobilien, drei Antworten. Ein französischer Eigentümer mit einer Wohnung in Dénia: keine Pflicht nach Artikel 10, Bestellung optional, begründet über die Zustellungsregeln. Ein amerikanischer Eigentümer mit einer vermieteten Villa in Moraira: keine Pflicht, außer die Steuerbehörde verlangt es, aber die Vermietungsagentur ist nach Artikel 9 einem Risiko ausgesetzt. Ein in einem Gebiet ohne wirksamen Informationsaustausch ansässiges Unternehmen mit einer Villa in Jávea: Die Pflicht wird allein durch das Eigentum ausgelöst, bei Nichtbeachtung droht eine Geldbuße von 6.000 €.
Schritt für Schritt
Wie man einen Steuervertreter in Spanien bestellt
Klären, ob die Bestellung Pflicht oder Wahl ist
Gehen Sie Artikel 10.1 TRLIRNR durch: Betriebsstätte, Artikel 24.2, Artikel 38, eine ausdrückliche Aufforderung der Steuerbehörde oder ein Wohnsitz in einem Gebiet ohne wirksamen Austausch von Steuerinformationen. Trifft nichts davon zu, treffen Sie eine Wahl, und der Grund für diese Wahl sind die Zustellungsregeln.
Beide Steuernummern prüfen
Der Nichtresident braucht eine NIE oder eine NIF, ebenso der Vertreter. Halten Sie die Registerdaten und die Zustellungsadresse aktuell, damit die Bestellung der richtigen Akte zugeordnet wird.
Den Umfang festlegen, bevor die Vollmacht unterschrieben wird
Nur Einreichungen, Einreichungen plus Entgegennahme von Zustellungen, oder die vollständige Verfahrensbeziehung einschließlich Rechtsbehelfe. Artikel 46.2 LGT verlangt eine nachgewiesene Vertretung für Rechtsbehelfe, Verzichte und Erstattungsanträge, erklären Sie es also ausdrücklich, wenn Sie das abgedeckt haben wollen.
Die Vollmacht in einer zulässigen Form erteilen
Eine öffentliche Urkunde vor einem spanischen oder ausländischen Notar, mit Apostille und beeidigter Übersetzung, wenn ausländisch, das standardisierte Formular der Steuerbehörde, oder ein elektronisches Dokument mit den erforderlichen Garantien. Nehmen Sie Namen, Steuernummern, steuerliche Wohnsitze, Unterschriften, Umfang, Ort und Datum auf (Art. 111 RD 1065/2007).
Die ausdrückliche schriftliche Annahme des Vertreters einholen
Der Mitteilung einer verpflichtenden Bestellung muss die ausdrückliche Annahme des Vertreters beigefügt sein (Art. 10.1 TRLIRNR). Ohne sie ist die Akte unvollständig, auch wenn eine Vollmacht besteht.
Die Bestellung innerhalb von zwei Monaten mitteilen
Senden Sie die nachgewiesene Bestellung und die Annahme innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Bestellung an die AEAT-Delegación, bei der die Erklärung für diese Steuer eingereicht wird, und bewahren Sie den Eingangsnachweis zusammen mit dem Modelo 210 des Jahres auf.
| Ihre Situation | Artikel 10.1 TRLIRNR | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| In der EU ansässige Privatperson, eine Immobilie, fiktive oder Mieteinkünfte | Nicht erfasst – die Pflicht gilt für Steuerpflichtige, die nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind | Optional. Entscheiden Sie anhand der Zustellungsregeln, nicht einer Pflicht |
| EWR-Ansässiger (Norwegen, Island, Liechtenstein) mit geltender Amtshilfe | Ausdrücklich ausgeschlossen durch den zweiten Absatz | Optional, gleiche Begründung wie bei einem EU-Ansässigen |
| Nicht in der EU Ansässiger (UK, USA, Schweiz) mit wirksamem Informationsaustausch | Nur, wenn einer der aufgeführten Fälle eintritt | Prüfen Sie eine Betriebsstätte oder eine ausdrückliche Aufforderung; andernfalls optional |
| Jeder Nichtresident, der über eine Betriebsstätte tätig ist | Pflicht | Vor der Einreichungsfrist bestellen; innerhalb von zwei Monaten mitteilen |
| Tätigkeiten nach Artikel 24.2 oder eine Zurechnungseinrichtung nach Artikel 38 mit Präsenz in Spanien | Pflicht | Bestellen und mit beigefügter ausdrücklicher Annahme mitteilen |
| Eigentümer mit Wohnsitz in einem Gebiet ohne wirksamen Austausch von Steuerinformationen | Pflicht allein durch das Eigentum | Bestellen; andernfalls beträgt die Geldbuße 6.000 € und der Verwalter kann als Vertreter behandelt werden |
| Rolle | Rechtsgrundlage | Haftet für die Steuerschuld? |
|---|---|---|
| Vertreter nach Artikel 10 | Art. 10 TRLIRNR | Nur, wenn Artikel 9.4 gilt: Fälle der Betriebsstätte oder des Artikels 38 |
| Gewillkürter Bevollmächtigter oder Steuerberater | Art. 46 und 47 LGT; Art. 111 RD 1065/2007 | Nein – die Haftung folgt dem Gesetz, nicht dem Mandat |
| Zahler der Einkünfte | Art. 9.1 und 9.3 TRLIRNR | Ja, gesamtschuldnerisch, und direkt, wo Artikel 9.3 gilt – außer bei Einbehalt nach Artikel 31 |
| Verwahrer oder Verwalter des Vermögens | Art. 9.1 TRLIRNR | Ja, gesamtschuldnerisch, für die Einkünfte aus dem von ihm verwalteten Vermögen |
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Steuervertreter für Nichtresidenten in Spanien Pflicht?
Nein, nicht als allgemeine Regel. Artikel 10.1 TRLIRNR erlegt die Pflicht nur Steuerpflichtigen auf, die nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, und nur dann, wenn sie über eine Betriebsstätte tätig sind, unter die Artikel 24.2 oder 38 fallen, von der Steuerbehörde ausdrücklich dazu aufgefordert werden oder in einem Gebiet ohne wirksamen Austausch von Steuerinformationen ansässig sind. Eine Wohnung zu besitzen und das Modelo 210 einzureichen, ist für sich genommen keiner dieser Fälle.
Brauchen in der EU ansässige Eigentümer von Immobilien in Spanien einen Steuervertreter?
Nein. Die Pflicht in Artikel 10.1 TRLIRNR ist ausdrücklich auf Steuerpflichtige beschränkt, die nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, und Artikel 10.2 besagt, dass in der EU Ansässige über die allgemeinen Regeln der gesetzlichen und gewillkürten Vertretung des Allgemeinen Steuergesetzes handeln. Dasselbe gilt für EWR-Staaten, in denen eine Gesetzgebung über gegenseitige Amtshilfe beim Informationsaustausch und bei der Beitreibung besteht.
Wie hoch ist die Geldbuße für die unterlassene Bestellung eines Steuervertreters?
Eine feste Geldbuße von 2.000 €, oder 6.000 €, wenn Sie in einem Land oder Gebiet ohne wirksamen Austausch von Steuerinformationen ansässig sind (Art. 10.4 TRLIRNR). Das Versäumnis wird als schwerer Steuerverstoß eingestuft. Der zu zahlende Betrag wird nach Artikel 188.3 LGT um 40 % ermäßigt, wenn er innerhalb der gesetzlichen Frist gezahlt wird und kein Rechtsbehelf oder Antrag eingelegt wird.
Wie viel Zeit habe ich, um die Bestellung der Steuerbehörde mitzuteilen?
Zwei Monate ab dem Datum der Bestellung (Art. 10.1 TRLIRNR). Die Mitteilung geht an die AEAT-Delegación, bei der die Erklärung für diese Steuer einzureichen ist, muss die Bestellung nachweisen und der schriftlichen ausdrücklichen Annahme des Vertreters beigefügt sein. Die Bestellung selbst muss vor Ablauf der Einreichungsfrist für die betreffenden Einkünfte erfolgen.
Haftet mein Steuervertreter für meine Steuerschuld?
Nur in den vom Gesetz aufgeführten Fällen. Benannte Vertreter haften gesamtschuldnerisch für die Schulden von Steuerpflichtigen nach Artikel 10.1, die über eine Betriebsstätte tätig sind oder unter Artikel 38 fallen (Art. 9.4 TRLIRNR). Ein Vertreter für gewöhnliche Miet- oder fiktive Einkünfte haftet für die Steuer als solche nicht – aber jeder, der Zahler der Einkünfte oder Verwahrer oder Verwalter des Vermögens ist, haftet nach Artikel 9.1, unabhängig davon, ob er Vertreter ist oder nicht.
Kann meine Vermietungsagentur für meine unbezahlte Nichtresidentensteuer in Anspruch genommen werden?
Ja, wenn sie die Immobilie verwaltet. Artikel 9.1 TRLIRNR macht den Verwahrer oder Verwalter des Vermögens eines Nichtresidenten gesamtschuldnerisch haftbar für die Steuerschulden aus den Einkünften dieses Vermögens, und den Zahler der Einkünfte haftbar für das, was er gezahlt hat. Die Haftung entfällt, wo die Einbehaltspflicht von Artikel 31 gilt, und eine bloße Vermittlung bei einer Zahlung gilt nicht als Zahlen.
Was passiert, wenn die Steuerbehörde mir keinen Brief zustellen kann?
Sie stellt Ihnen durch Veröffentlichung zu, und diese Zustellung zählt. Nach mindestens zwei erfolglosen Versuchen an Ihrem steuerlichen Wohnsitz – einer genügt, wenn Sie dort als unbekannt verzeichnet sind – veröffentlicht die Steuerbehörde eine Bekanntmachung im BOE, Sie haben 15 Kalendertage, um zu erscheinen, und danach gilt die Zustellung für alle rechtlichen Zwecke als erfolgt (Art. 112 LGT). Der Bescheid wird dann bestandskräftig und geht in die Vollstreckung über.
Wohin schickt die Steuerbehörde Briefe, wenn ich keinen Vertreter habe?
An die Immobilie selbst. Für Nichtresidenten, die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen erzielen, ist der steuerliche Wohnsitz der steuerliche Wohnsitz des Vertreters und, in dessen Fehlen, der Belegenheitsort der Immobilie (Art. 11.1.b TRLIRNR). Zustellungen am steuerlichen Wohnsitz eines gesamtschuldnerisch Haftenden haben ebenfalls dieselbe Wirkung wie eine Zustellung an Sie (Art. 11.2).
Macht mich die Bestellung eines Vertreters in Spanien zu einem spanischen Steuerresidenten?
Nein. Die Steueransässigkeit wird nach den Kriterien bestimmt, auf die Artikel 6 TRLIRNR verweist – physische Anwesenheit, der Hauptsitz oder Mittelpunkt der Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen und die Vermutung aufgrund des Wohnsitzes von Ehepartner und minderjährigen Kindern –, und ein Vertreter, ein Berater oder eine Adresse in Spanien gehören nicht dazu.
Was ist der Unterschied zwischen einem Steuervertreter und einem Steuerberater mit Vollmacht?
Die Quelle der Bestellung und ihre Folgen. Ein Bevollmächtigter nach Artikel 46 LGT existiert, weil Sie ihn dazu ermächtigt haben, und tut, wozu Sie ihn ermächtigt haben; ein Vertreter nach Artikel 10 TRLIRNR existiert, weil das Gesetz ihn verlangt, muss innerhalb von zwei Monaten mit ausdrücklicher Annahme einer bestimmten Delegación mitgeteilt werden, zieht bei Fehlen eine feste Geldbuße nach sich und bestimmt Ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien.
Wie widerrufe ich einen Steuervertreter?
Indem Sie die Vollmacht widerrufen und diesen Widerruf gegenüber der handelnden Steuerstelle nachweisen. Die mit dem Vertreter bereits vorgenommenen Handlungen bleiben gültig, bis der Widerruf nachgewiesen wurde, und ab diesem Zeitpunkt gelten Sie als nicht vor der Verwaltung erschienen, bis Sie einen Nachfolger bestellen oder persönlich erscheinen (Art. 111.5 RD 1065/2007). Ein Vertreter, der niederlegt, wird gegenüber der Verwaltung erst entbunden, wenn die Niederlegung Ihnen zuverlässig mitgeteilt wurde (Art. 111.6).
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Quellen
- BOE — TRLIRNR, Real Decreto Legislativo 5/2004 (Art. 9 Haftung, Art. 10 Vertreter, Art. 11 steuerlicher Wohnsitz, Art. 24.2, 28, 31 und 38)
- BOE — Ley 58/2003, Allgemeines Steuergesetz (Art. 28, 41, 46, 47, 48, 62, 66, 110-112, 161 und 188)
- BOE — RD 1065/2007, Allgemeine Verordnung über Steuerverwaltung und -prüfung (Art. 8, 109, 111 und 112: Nichtresidenten und Vertretung)
- BOE — RD 939/2005, Allgemeine Beitreibungsverordnung (Art. 70 und 71 providencia de apremio; Art. 83 und 84 Pfändung von Vermögen und Grundbucheintragung)
- AEAT — Bereich Nichtresidenten der Sede Electrónica
- AEAT — Modelo 210: Formular und Einreichungsfristen
Zuletzt aktualisiert: 2026-09-10