Spanisches Testament & EU-Erbrechtsverordnung: Welches Recht gilt
Der teuerste Fehler, den ein ausländischer Eigentümer an der Costa Blanca machen kann, kostet nichts, ihn zu vermeiden: mit einer Villa in Torrevieja zu sterben und einem zu Hause aufgesetzten Testament, das mit dem spanischen Pflichtteilsrecht kollidiert. Seit dem 17. August 2015 entscheidet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 darüber, welches Recht für Ihren Nachlass gilt, und ihre Grundregel ist nicht Ihre Staatsangehörigkeit, sondern der Staat, in dem Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ist dieser Staat Spanien und haben Sie in keinem Testament etwas anderes bestimmt, gilt spanisches Recht für den gesamten Nachlass, und das spanische Recht reserviert zwei Drittel davon für Ihre Kinder. Die Verordnung gibt Ihnen zugleich die Abhilfe, in einer einzigen Klausel: Sie können ausdrücklich, in einer Verfügung von Todes wegen, das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Dieser Ratgeber erklärt die Anknüpfungspunkte, die Rechtswahl und ihre richtige Formulierung, was die spanische legítima tatsächlich reserviert, den Nießbrauch des überlebenden Ehegatten, das Europäische Nachlasszeugnis, wie ein spanisches Testament vor einem Notar unterzeichnet wird, die Falle der gegenseitigen Widerrufung zwischen zwei Testamenten, was bei gesetzlicher Erbfolge geschieht, und warum all das nichts an der spanischen Erbschaftsteuerrechnung ändert.
Kurzantwort
Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 wendet das Recht des Staates an, in dem Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 21.1), sofern Sie nicht ausdrücklich in einem Testament das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit gewählt haben (Art. 22). Diese Wahl entscheidet über das Pflichtteilsrecht, niemals über die Steuer: Die spanische Erbschaftsteuer bleibt auf die spanische Immobilie fällig.

Geprüft von
Valery Grinkevich
Zugelassener Ökonom (economista colegiado) · asesor fiscal · 20+ Jahre Erfahrung · Torrevieja, Costa Blanca
Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundregel ist der gewöhnliche Aufenthalt, nicht die Staatsangehörigkeit: Das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt für die gesamte Rechtsnachfolge (Art. 21.1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012), und zwar auch dann, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist (Art. 20).
- Sie können die Grundregel nur auf eine Weise außer Kraft setzen: indem Sie ausdrücklich, in einer Verfügung von Todes wegen, das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen (Art. 22.1 und 22.2). Die Möglichkeit, das Recht des Landes zu wählen, in dem sich die Immobilie befindet, gibt es nicht.
- Das spanische Pflichtteilsrecht reserviert zwei Drittel des Nachlasses für Kinder und Abkömmlinge – ein Drittel als strikte legítima, ein Drittel als mejora –, sodass ein Drittel frei verfügbar bleibt (Art. 808 CC), zuzüglich des Nießbrauchs des überlebenden Ehegatten am Drittel der mejora (Art. 834 CC).
- Die Verordnung gilt nicht für Steuersachen (Art. 1.1). Die spanische Erbschaftsteuer wird auf in Spanien belegene Vermögenswerte erhoben, unabhängig davon, welches Recht die Rechtsnachfolge regelt (Art. 7 LISD), und die Erklärung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod abzugeben (Art. 67.1.a der ISD-Verordnung).
- Zwei Testamente können einander zunichtemachen: Ein späteres Testament widerruft kraft Gesetzes ein früheres, sofern es nicht bestimmt, dass das frühere fortbesteht (Art. 739 CC). Das spanische Testament muss sich ausdrücklich auf das spanische Vermögen beschränken, und das Testament im Heimatland muss die spiegelbildliche Klausel enthalten.
Auf dieser Seite
- Die Regel, die alles entscheidet: die Verordnung (EU) Nr. 650/2012
- Der gewöhnliche Aufenthalt: die Grundregel, die die meisten Eigentümer erfasst
- Professio iuris: die Wahl des Rechts Ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 22)
- Was das anwendbare Recht regelt – und was es nie berührt: die Steuer
- Das spanische Pflichtteilsrecht: was die legítima tatsächlich reserviert
- Der überlebende Ehegatte: Nießbrauch, nicht Eigentum
- Warum ein englisches Testament, das alles dem Ehegatten hinterlässt, kollidiert
- Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 bis 69)
- Wie ein spanisches Testament errichtet wird: das testamento abierto
- Das auf spanisches Vermögen beschränkte Testament und die Falle der gegenseitigen Widerrufung
- Sterben ohne Testament: gesetzliche Erbfolge, abgewickelt aus dem Ausland
- Die Region Valencia: der Código Civil regelt, die Steuerregeln sind regional
- Ihre Checkliste, wenn Sie bereits eine Immobilie in Spanien besitzen
- Wie Sie ein spanisches Testament errichten, Schritt für Schritt
- Häufig gestellte Fragen
Die Regel, die alles entscheidet: die Verordnung (EU) Nr. 650/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gilt seit dem 17. August 2015 (Art. 84) für die Rechtsnachfolge von Personen, die an oder nach diesem Datum sterben (Art. 83.1). Davor fragte ein spanischer Notar nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers und wandte das nationale Recht nach Art. 9.8 des Código Civil an. Seither lautet die Frage anders: Wo hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt? Das Recht dieses Staates gilt für die gesamte Rechtsnachfolge (Art. 21.1) – bewegliches und unbewegliches Vermögen, gleichgültig wo es sich befindet –, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.
Die Verordnung hat universelle Geltung: Das von ihr bezeichnete Recht ist anzuwenden, ohne dass es sich um das Recht eines Mitgliedstaats handeln muss (Art. 20). Dieser eine Satz ist der Grund, warum ein Notar in Alicante am Ende das Recht von England und Wales, von Norwegen oder eines Drittstaats auf einen spanischen Nachlass anwenden kann, und warum der Umstand, dass Irland und Dänemark nicht an der Verordnung teilnehmen (Erwägungsgründe 82 und 83), deren Staatsangehörige nicht davon ausnimmt. Auch das Vereinigte Königreich hat nach dem Protokoll Nr. 21 einen Opt-out erklärt und die Union seither ganz verlassen; keiner der beiden Umstände hindert eine spanische Behörde daran, englisches Recht anzuwenden, wenn die Verordnung dorthin verweist, denn Art. 20 verlangt keine Gegenseitigkeit. Was es aber bedeutet: Der Mechanismus, der nur zwischen teilnehmenden Mitgliedstaaten funktioniert – vor allem das Europäische Nachlasszeugnis – steht in Dublin, Kopenhagen oder London nicht zur Verfügung.
Was die Verordnung nicht ist: ein Steuerinstrument. Art. 1.1 besagt, dass sie für die Rechtsnachfolge von Todes wegen gilt und nicht für Steuer-, Zoll- oder Verwaltungssachen. Sie schließt zudem eheliche Güterstände aus (Art. 1.2.d), die vor dem Nachlass geregelt werden: Sie können nur das hinterlassen, was Ihnen verbleibt, nachdem der eheliche Güterstand aufgelöst wurde. Fast jedes Missverständnis, mit dem ein ausländischer Eigentümer ankommt, ist eine Spielart einer dieser beiden Ausnahmen.
Der gewöhnliche Aufenthalt: die Grundregel, die die meisten Eigentümer erfasst
Der gewöhnliche Aufenthalt wird in den Artikeln nicht definiert; Erwägungsgrund 23 sagt der mit der Rechtsnachfolge befassten Behörde, wie sie ihn ermittelt. Sie muss eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor dem Tod und zum Zeitpunkt des Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts im betreffenden Staat sowie die Umstände und Gründe für diesen Aufenthalt. Der so ermittelte gewöhnliche Aufenthalt sollte eine enge und feste Bindung zu diesem Staat erkennen lassen. Es handelt sich um eine Tatsachenprüfung, nicht um ein Formular, das Sie einreichen.
Erwägungsgrund 24 beschreibt die schwierigen Fälle unmittelbar. Wer aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen ins Ausland gezogen ist, mitunter für lange Zeit, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat behalten hat, kann dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn dort der Mittelpunkt seines familiären und sozialen Lebens lag. Wer abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder zwischen ihnen gereist ist, ohne sich dauerhaft in einem von ihnen aufzuhalten, ist ein noch schwierigerer Fall; war er Staatsangehöriger eines dieser Staaten oder befand sich dort der Großteil seines Vermögens, können die Staatsangehörigkeit oder die Belegenheit des Vermögens als besonderer Faktor in die Gesamtbeurteilung einfließen. Ein Eigentümer, der einen großen Teil des Jahres in Spanien verbringt – mit einer Wohnung in Jávea, einer Adresse in Rotterdam und acht Monaten jährlich in Spanien –, entspricht genau dem Profil, das der Erwägungsgrund im Blick hat.
Art. 21.2 fügt eine Ausweichklausel hinzu: Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Erwägungsgrund 25 nennt den typischen Fall – jemand, der kurz vor seinem Tod in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts gezogen ist – und warnt davor, die offensichtlich engere Verbindung als Auffangregel heranzuziehen, sobald die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts lediglich schwierig ist. In der Praxis ist sie selten, sie wird nach Ihrem Tod von jemandem entschieden, der Sie nie kennengelernt hat, und genau deshalb sollten Sie die Frage selbst klären, solange Sie es noch können.
Achtung
Der gewöhnliche Aufenthalt nach der Verordnung ist nicht der steuerliche 183-Tage-Test. Sie können spanischer Steuerresident sein und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, oder umgekehrt. Die beiden Fragen werden nach unterschiedlichen Regeln für unterschiedliche Zwecke beantwortet, und die Antwort auf die eine sagt nichts über die andere aus.
Professio iuris: die Wahl des Rechts Ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 22)
Art. 22.1 gibt Ihnen eine einzige Wahlmöglichkeit: Sie können das Recht des Staates bestimmen, dessen Staatsangehörigkeit Sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes besitzen. Eine Person mit mehreren Staatsangehörigkeiten kann das Recht jedes dieser Staaten wählen, zu denselben beiden Zeitpunkten. Die Möglichkeit, das Recht des Ortes zu wählen, an dem sich die Immobilie befindet, an dem Sie leben, oder den Sie bevorzugen würden, gibt es nicht – eine Klausel, die spanisches Recht wählt, weil die Wohnung in Spanien liegt, ist keine gültige professio iuris, es sei denn, Sie besitzen die spanische Staatsangehörigkeit.
Die Form ist strikt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung erfolgen, die die Form einer Verfügung von Todes wegen hat, oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben (Art. 22.2). In der Praxis bedeutet das eine Klausel im Testament, und in der Praxis bedeutet es eine Klausel, die der spanische Notar lesen kann: Die Nennung des gewählten Rechts in einem einzigen Satz beseitigt jede Streitfrage. Die materielle Wirksamkeit der Handlung, mit der die Rechtswahl erfolgt, richtet sich nach dem gewählten Recht (Art. 22.3), und jede Änderung oder jeder Widerruf der Rechtswahl muss den Formerfordernissen für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen genügen (Art. 22.4). Art. 24 wendet dieselbe Logik auf die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit des Testaments selbst an.
Eine Formulierungsfalle verdient eine eigene Zeile. Gehört das gewählte nationale Recht zu einem Staat mit mehr als einem Teilrechtssystem – dem Vereinigten Königreich mit England und Wales, Schottland und Nordirland, und Spanien selbst mit dem Código Civil und den foralen Rechten –, bestimmen die internen Kollisionsnormen dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist, und fehlen solche Regeln, gilt das Recht der Teilrechtsordnung, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte (Art. 36.1 und 36.2.b). Schreiben Sie „das Recht von England und Wales“, nicht „britisches Recht“. Schließlich rettet Art. 83.4 viele ältere Testamente: Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen nach einem Recht, das der Erblasser nach der Verordnung hätte wählen können, gilt als Wahl dieses Rechts.
Was das anwendbare Recht regelt – und was es nie berührt: die Steuer
Das nach Art. 21 oder 22 bestimmte Recht regelt die Rechtsnachfolge von Todes wegen als Ganzes (Art. 23.1). Art. 23.2 zählt im Einzelnen auf, was das bedeutet: die Gründe, den Zeitpunkt und den Ort des Eintritts des Erbfalls; die Bestimmung der Begünstigten, ihrer jeweiligen Anteile und der ihnen auferlegten Pflichten, einschließlich der Erbrechte des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners; die Erbfähigkeit; die Enterbung und den Ausschluss wegen Erbunwürdigkeit; den Übergang der Vermögenswerte und Rechte auf die Erben und Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen und Wirkungen der Annahme oder Ausschlagung; die Befugnisse der Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter; die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten; den frei verfügbaren Teil, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Verfügung von Todes wegen; die Pflicht zur Ausgleichung von Schenkungen und Vorempfängen; und die Nachlassteilung. Das Pflichtteilsrecht liegt eindeutig innerhalb der Verordnung, in Art. 23.2.h. Das ist der Kern der ganzen Sache.
Die Steuer liegt eindeutig außerhalb. Art. 1.1 schließt Steuersachen aus, und die spanische Erbschaftsteuer folgt ihren eigenen Anknüpfungspunkten: Ein in Spanien ansässiger Steuerpflichtiger wird auf den gesamten Erwerb besteuert, gleichgültig wo sich die Vermögenswerte befinden (Art. 6 LISD), und ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger wird durch obligación real auf den Erwerb von Vermögenswerten und Rechten jeder Art besteuert, die sich im spanischen Hoheitsgebiet befinden, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind (Art. 7 LISD). Eine Wohnung in Orihuela Costa liegt nach jeder Betrachtung in Spanien. Die Wahl englischen Rechts ändert, wer erbt; sie ändert nicht, wer besteuert, zu welchem Satz oder bis wann – sechs Monate ab dem Tod, verlängerbar um denselben Zeitraum, wenn die Verlängerung innerhalb der ersten fünf Monate beantragt wird (Art. 67.1.a und 68 der ISD-Verordnung).
Die beiden Systeme können gleichzeitig in verschiedene Richtungen weisen, und das ist normal, nicht widersprüchlich. War der Erblasser nicht in Spanien ansässig, haben die Erben das Recht, die Regeln der Autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in der der größte Wert des spanischen Nachlasses belegen ist (Zweite Zusatzbestimmung, Eins.1.a, des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes). Für eine Immobilie an der Costa Blanca ist das die Comunitat Valenciana. Ein englisches Ehepaar kann also seine Rechtsnachfolge dem Recht von England und Wales unterstellen, seine spanische Immobilie geht genau so über, wie es das englische Testament vorsieht, und seine Erben reichen dennoch innerhalb von sechs Monaten eine spanische Erbschaftsteuererklärung nach valencianischen Regeln ein. Unser Ratgeber zur Erbschaftsteuer für die Region Valencia behandelt diese Seite der Akte.
Achtung
Die Wahl Ihres nationalen Rechts mindert, stundet oder beseitigt die spanische Erbschaftsteuer auf die spanische Immobilie nicht. Wer Ihnen erzählt, eine professio-iuris-Klausel sei ein Steuersparmodell, beschreibt etwas, das die Verordnung ausdrücklich von ihrem eigenen Anwendungsbereich ausschließt (Art. 1.1).
Das spanische Pflichtteilsrecht: was die legítima tatsächlich reserviert
Die legítima ist der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen kann, weil das Gesetz ihn bestimmten Erben vorbehalten hat, die deshalb Pflichtteilsberechtigte genannt werden (Art. 806 CC). Pflichtteilsberechtigt sind, in dieser Reihenfolge: Kinder und Abkömmlinge gegenüber ihren Eltern und Aszendenten; in deren Ermangelung die Eltern und Aszendenten gegenüber ihren Kindern und Abkömmlingen; sowie der überlebende Ehegatte in der Form und dem Umfang, die der Código Civil bestimmt (Art. 807 CC). Beachten Sie, wer auf dieser Liste fehlt: Unverheiratete Lebenspartner, Stiefkinder und Geschwister sind nach dem Código Civil keine Pflichtteilsberechtigten.
Die Rechenformel steht in Art. 808. Zwei Drittel des Nachlasses bilden die legítima der Kinder und Abkömmlinge. Von diesen zwei Dritteln darf der Elternteil eines als mejora unter den Kindern oder Abkömmlingen verteilen – um ein Kind gegenüber den anderen zu begünstigen –, und das verbleibende Drittel ist frei verfügbar. Im klassischen Familienfall kontrolliert der Erblasser also ein Drittel uneingeschränkt, kann ein zweites Drittel unter den Kindern lenken und darf das letzte Drittel überhaupt nicht antasten. Gibt es keine Abkömmlinge, wohl aber Eltern oder Aszendenten, beträgt deren legítima die Hälfte des Nachlasses, verringert auf ein Drittel, wenn sie mit dem überlebenden Ehegatten des verstorbenen Abkömmlings zusammentreffen (Art. 809 CC).
Der Pflichtteil wird nicht nur durch den Grundsatz, sondern auch durch konkrete Mechanismen geschützt. Der Erblasser darf den Pflichtteilsberechtigten die legítima nicht entziehen, außer in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, und darf sie nicht mit einer Last, Bedingung oder Ersatzerbfolge belasten, über das hinaus, was für den Witwennießbrauch und in den Art. 782 und 808 vorgesehen ist (Art. 813 CC). Ein Pflichtteilsberechtigter, dem weniger als sein Anteil zugewendet wurde, kann die Differenz einfordern (Art. 815 CC), letztwillige Verfügungen, die die legítima verkürzen, werden auf sein Verlangen gekürzt, soweit sie übermäßig oder pflichtteilswidrig sind (Art. 817 CC), und die legítima wird auf den Wert der beim Tod des Erblassers verbliebenen Vermögenswerte berechnet, abzüglich Schulden und Lasten, wobei ausgleichspflichtige Schenkungen hinzugerechnet werden (Art. 818 CC). Jeder Verzicht oder jedes Rechtsgeschäft über eine künftige legítima zwischen dem Verpflichteten und den Pflichtteilsberechtigten ist nichtig (Art. 816 CC).
Der überlebende Ehegatte: Nießbrauch, nicht Eigentum
Ein Ehegatte, der beim Tod des anderen weder gerichtlich noch tatsächlich getrennt lebte und mit Kindern oder Abkömmlingen zusammentrifft, hat Anspruch auf den Nießbrauch am Drittel der mejora (Art. 834 CC). Das ist ein Nutzungsrecht an einem Drittel des Nachlasses, kein Eigentum daran: Das bloße Eigentum steht den Abkömmlingen zu. Waren die Ehegatten getrennt und kam es zu einer Versöhnung, die dem Gericht, das über die Trennung entschieden hat, oder dem Notar, der die Trennungsurkunde nach Art. 84 CC beurkundet hat, angezeigt wurde, behält der Überlebende seine Rechte (Art. 835 CC).
Der Anteil ändert sich je nach Familiensituation. Gibt es keine Abkömmlinge, wohl aber Aszendenten, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses (Art. 837 CC); gibt es weder Abkömmlinge noch Aszendenten, auf den Nießbrauch an zwei Dritteln (Art. 838 CC). An diesem Punkt überrascht ein zu Hause aufgesetztes Testament die Familie am häufigsten: Eine Klausel, die dem Ehegatten alles zu vollem Eigentum hinterlässt, ist nicht das, was der Código Civil hervorbringt, wenn am Ende spanisches Recht die Rechtsnachfolge regelt, und eine Klausel, die dem Ehegatten ein lebenslanges Nutzungsrecht hinterlässt, kann mehr oder weniger sein, als der Código Civil gewährt.
Der Nießbrauch kann umgewandelt werden, wodurch der Nachlass wieder verkäuflich wird. Die Erben können den Nießbrauchsanteil des Ehegatten durch Zuweisung einer Leibrente, der Erträge bestimmter Vermögenswerte oder eines Geldkapitals abgelten, im gegenseitigen Einvernehmen oder, in Ermangelung dessen, durch gerichtliche Entscheidung; bis dahin haften sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses für die Zahlung des dem Ehegatten zustehenden Nießbrauchs (Art. 839 CC). Trifft der überlebende Ehegatte nur mit Kindern des Erblassers zusammen, kann der Ehegatte verlangen, dass der Nießbrauch nach Wahl der Kinder durch ein Geldkapital oder ein Los von Nachlassvermögenswerten abgegolten wird (Art. 840 CC). Unser Ratgeber zu Nießbrauch und bloßem Eigentum in Spanien behandelt, wie die Aufteilung bewertet wird und was jede Seite tun kann und darf.
Warum ein englisches Testament, das alles dem Ehegatten hinterlässt, kollidiert
Nehmen wir den Fall, den ein Berater an der Costa Blanca am häufigsten sieht. Ein britisches Ehepaar zieht sich nach Torrevieja zurück, kauft die Villa gemeinsam, verbringt dort das ganze Jahr und behält spiegelbildliche Testamente, die Jahre zuvor bei einem Solicitor zu Hause unterzeichnet wurden und jeweils den gesamten Nachlass zunächst dem Überlebenden und dann den Kindern hinterlassen. Keines der beiden Testamente sagt ein Wort darüber, welches Recht die Rechtsnachfolge regelt. Einer der beiden stirbt. Weil der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Spanien lag und nie eine Rechtswahl getroffen wurde, verweist Art. 21.1 die gesamte Rechtsnachfolge auf spanisches Recht, und das spanische Recht umfasst die Art. 806 bis 808 des Código Civil.
Die Kinder sind nun Pflichtteilsberechtigte an zwei Dritteln des Nachlasses, und das Testament gibt ihnen bis zum zweiten Todesfall nichts. Jedes von ihnen kann die Differenz zu seiner legítima einfordern (Art. 815 CC) und die übermäßigen Verfügungen kürzen lassen (Art. 817 CC). Art. 814 CC regelt den Fall, dass Pflichtteilsberechtigte schlicht übergangen werden: Die unbeabsichtigte Übergehung aller Kinder macht die letztwilligen Verfügungen vermögensrechtlicher Natur nichtig; andernfalls macht sie die Erbeinsetzung nichtig, wobei Vermächtnisse und mejoras erhalten bleiben, soweit sie nicht pflichtteilswidrig sind, und die Erbeinsetzung zugunsten des Ehegatten nur insoweit für nichtig erklärt wird, wie sie die legítimas beeinträchtigt. Nichts davon geschieht automatisch in einem Gerichtssaal; es geschieht am Schreibtisch des Notars, wo die Annahmeurkunde nicht unterzeichnet werden kann, und im Grundbuch, wo die Übertragung nicht eingetragen werden kann.
Der Preis ist nicht das juristische Argument, sondern die Zeit. Während die Familie verhandelt, läuft die Sechsmonatsfrist für die Erbschaftsteuer ab dem Todesdatum (Art. 67.1.a der ISD-Verordnung), eine Fristverlängerung muss innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden und löst Verzugszinsen ab dem Ende der sechs Monate aus (Art. 68 derselben Verordnung), und die Immobilie kann nicht verkauft werden, weil das Eigentum noch nicht übergegangen ist. Die Abhilfe musste im Voraus erworben werden und kostet eine einzige Klausel: eine ausdrückliche Wahl des Rechts Ihrer Staatsangehörigkeit nach Art. 22, in einem Testament, das der spanische Notar lesen kann.
Beispiel
Allgemeines Beispiel, ohne Zahlen. Nachlass: die Villa in Torrevieja und ein spanisches Bankkonto. Testament: alles dem Ehegatten. Gilt spanisches Recht, halten die beiden Kinder eine Reserve an zwei Dritteln, und der Ehegatte erhält das freie Drittel zuzüglich des Nießbrauchs am Drittel der mejora (Art. 808 und 834 CC). Hätte das Testament das Recht von England und Wales nach Art. 22 gewählt, würde der Ehegatte alles erhalten, und die Kinder hätten überhaupt keine Reserve. Dasselbe Vermögen, dieselbe Familie, derselbe Notar – eine andere Klausel.
Das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 bis 69)
Die Verordnung schafft das Europäische Nachlasszeugnis, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Art. 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet (Art. 62.1). Seine Verwendung ist nicht verpflichtend (Art. 62.2), und es ersetzt nicht die innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten für ähnliche Zwecke verwendet werden, auch wenn es, sobald es zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die Wirkungen des Art. 69 auch in dem Staat entfaltet, dessen Behörden es ausgestellt haben (Art. 62.3). Es ist ein Werkzeug für grenzüberschreitende Nachlässe, kein Ersatz für die spanische Erbannahmeurkunde.
Es besteht für Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbaren Rechten an der Rechtsnachfolge sowie Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, die ihre Rechtsstellung geltend machen oder ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat ausüben müssen (Art. 63.1), und es kann insbesondere als Nachweis der Rechtsstellung und der Rechte jedes Erben oder Vermächtnisnehmers und ihrer jeweiligen Anteile, der Zuweisung bestimmter Vermögenswerte an sie und der Befugnisse der Person, die zur Vollstreckung des Testaments oder zur Verwaltung des Nachlasses bestimmt ist, verwendet werden (Art. 63.2). Es wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Art. 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind, entweder von einem Gericht oder von einer anderen Behörde, die nach nationalem Recht für Erbsachen zuständig ist (Art. 64) – in Spanien in der Praxis vom Notar. Die ausstellende Behörde stellt es unverzüglich auf dem Formblatt aus, sobald die zu bescheinigenden Angaben nach dem auf die Rechtsnachfolge anwendbaren Recht festgestellt worden sind (Art. 67.1).
Die Wirkungen sind es, die es wertvoll machen. Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 69.1); es wird vermutet, dass es die nach dem anwendbaren Recht festgestellten Angaben zutreffend nachweist, und es wird vermutet, dass die darin als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannte Person diese Rechtsstellung innehat und die angegebenen Rechte oder Befugnisse besitzt, ohne andere Bedingungen oder Beschränkungen als die im Zeugnis selbst festgehaltenen (Art. 69.2). Eine Bank, die Vermögenswerte an eine Person auszahlt oder aushändigt, die das Zeugnis als berechtigt ausweist, wird so behandelt, als habe sie mit einer zum Empfang berechtigten Person zu tun gehabt, es sei denn, sie weiß, dass der Inhalt unrichtig ist, oder ist sich dessen infolge grober Fahrlässigkeit nicht bewusst (Art. 69.3), und derselbe Schutz gilt für jemanden, der Vermögenswerte von einer Person erwirbt, die das Zeugnis als zur Verfügung berechtigt ausweist (Art. 69.4). Das Zeugnis ist ein gültiges Schriftstück für die Eintragung von Nachlassvermögen in das Register eines Mitgliedstaats (Art. 69.5). Eine praktische Grenze: Beglaubigte Abschriften sind für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, der auf der Abschrift selbst angegeben ist, verlängerbar in gebührend begründeten Ausnahmefällen (Art. 70.3) – beschaffen Sie also keine Abschrift Monate, bevor die Bank sie tatsächlich benötigt.
Wie ein spanisches Testament errichtet wird: das testamento abierto
Das gewöhnliche spanische Testament ist das testamento abierto, das vor einem für den Ort der Beurkundung zuständigen Notar errichtet wird (Art. 694 CC). Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich, schriftlich oder auf jede technische, materielle oder menschliche Weise; der Notar setzt das Testament entsprechend auf und gibt Ort, Jahr, Monat, Tag und Uhrzeit der Beurkundung an; nachdem er den Erblasser über sein Recht belehrt hat, das Testament selbst zu lesen, liest der Notar es laut vor, damit der Erblasser bestätigen kann, dass es seinem Willen entspricht, und es wird an Ort und Stelle unterzeichnet (Art. 695 CC). Der Notar bescheinigt, den Erblasser zu kennen oder ihn ordnungsgemäß identifiziert zu haben, und hält fest, dass der Erblasser nach seiner Beurteilung testierfähig ist (Art. 696 CC). Zwei geeignete Zeugen sind zugegen, wenn der Erblasser erklärt, nicht unterzeichnen zu können oder nicht zu wissen, wie das geht, oder wenn entweder der Erblasser oder der Notar sie verlangt (Art. 697 CC), und sämtliche Formalitäten werden in einem einzigen, mit der Verlesung beginnenden Akt ohne Unterbrechung vorgenommen (Art. 699 CC).
Kein Spanisch zu sprechen ist kein Hindernis, und der Código Civil sagt, wie es geht. Erklärt der Erblasser seinen Willen in einer Sprache, die der Notar nicht kennt, ist ein vom Erblasser gewählter Dolmetscher erforderlich, der die letztwillige Verfügung in die vom Notar verwendete Amtssprache des Ortes übersetzt; die Urkunde wird in beiden Sprachen abgefasst, wobei angegeben wird, welche der Erblasser verwendet hat (Art. 684 CC). Verwendet der Erblasser eine fremde Sprache, wird das offene Testament in dieser fremden Sprache und in der vom Notar verwendeten Amtssprache abgefasst, selbst wenn der Notar die erstere beherrscht, und der Dolmetscher wohnt der Beurkundung bei (Art. 698.3 CC). Was Sie tatsächlich vorlegen müssen, sind Ihr Reisepass oder Personalausweis, Ihre NIE, die vollständigen Namen und Angaben der Personen, die Sie benennen, und eine klare Beschreibung des Vermögens in Spanien. Die Notargebühren folgen dem durch das Real Decreto 1426/1989 genehmigten Tarif und dessen allgemeinen Anwendungsregeln; bitten Sie den Notar daher um ein Angebot für das konkrete Dokument, statt sich auf eine Zahl aus einem Forum zu verlassen.
Das Testament bleibt nicht privat in Ihrer Schublade. Der Notar verwahrt die Urschrift im Protokoll und händigt Ihnen eine beglaubigte Abschrift aus und meldet die Beurkundung über den Dekan des Notarkollegiums an das Registro General de Actos de Última Voluntad, das die Angaben zum Erblasser, den Notar, der den Akt beurkundet hat, sowie Ort, Datum und Art der Verfügung erfasst (Art. 3, 4, 11, 12 und 13 des Anhangs II des Reglamento Notarial). Das Register ist vertraulich: Bescheinigungen werden dem Erblasser selbst, Gerichten und Behörden für dienstliche Zwecke, sowie jedem anderen erst ausgestellt, sobald der Tod durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen ist und fünfzehn Tage seit dem Tod verstrichen sind (Art. 5 des Anhangs II). Diese Bescheinigung ist für die Erben nicht optional – Notare, die um die Beurkundung von Erbauseinandersetzungs- oder Teilungsurkunden über durch gewillkürte Erbfolge erworbenes Vermögen gebeten werden, müssen sie verlangen, und die Grundbuchämter setzen die Eintragung als behebbaren Mangel aus, wenn sie nicht zusammen mit den Eigentumsurkunden vorgelegt wird (Art. 15 des Anhangs II).
Das auf spanisches Vermögen beschränkte Testament und die Falle der gegenseitigen Widerrufung
Die Standardlösung für einen ausländischen Eigentümer ist ein kurzes, auf das in Spanien belegene Vermögen beschränktes spanisches Testament, das neben dem zu Hause errichteten Testament besteht. Die Gründe sind praktischer, nicht rechtlicher Natur: Die Urschrift bleibt im Protokoll eines spanischen Notars, die Beurkundung wird im Registro General de Actos de Última Voluntad eingetragen, sodass die Erben sie allein anhand der Sterbeurkunde finden können, der Notar, der später die Annahmeurkunde unterzeichnet, liest ein spanisches Dokument, und niemand muss eine ausländische Erbscheinbestätigung beschaffen, übersetzen, apostillieren und anerkennen lassen, bevor eine spanische Immobilie den Eigentümer wechseln kann. Es ist zudem der natürliche Ort für die Rechtswahl nach Art. 22, weil ein spanischer Notar die Klausel entworfen hat und genau weiß, was sie enthalten muss.
Die Falle besteht darin, dass zwei Testamente einander vernichten können. Art. 739 CC ist unmissverständlich: Ein früheres Testament wird kraft Gesetzes durch ein späteres, wirksames Testament widerrufen, es sei denn, der Erblasser bringt in dem späteren zum Ausdruck, dass das frühere ganz oder teilweise fortbestehen soll. Art. 737 CC fügt hinzu, dass alle letztwilligen Verfügungen im Wesentlichen widerrufbar sind, auch wenn der Erblasser etwas anderes erklärt, und dass Klauseln, die einen künftigen Widerruf ausschließen sollen, als nicht geschrieben gelten; Art. 738 CC verlangt, dass der Widerruf mit den für die Errichtung eines Testaments erforderlichen Formalitäten erfolgt. So kann ein unsorgfältig aufgesetztes spanisches Testament das englische auslöschen, und – häufiger, weil es später geschieht – ein neues, zu Hause unterzeichnetes Testament mit der üblichen Klausel, die alle früheren Testamente und letztwilligen Verfügungen widerruft, kann das spanische auslöschen, sodass das spanische Vermögen nach einem Dokument behandelt wird, das dafür nie gedacht war.
Die formulierungstechnische Lösung ist mechanisch, und beide Seiten müssen sie tragen. Das spanische Testament bestimmt, dass es nur über das Vermögen verfügt, das der Erblasser in Spanien besitzt, und dass es keine Verfügungen über Vermögen außerhalb Spaniens widerruft; das Testament im Heimatland trägt die spiegelbildliche Klausel, widerruft nur frühere Testamente, die sich auf Vermögen außerhalb Spaniens beziehen, und erhält das spanische Testament ausdrücklich aufrecht. Die Formgültigkeit ist großzügig geregelt und selten das Problem: Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist formgültig, wenn sie dem Recht des Staates entspricht, in dem sie errichtet wurde, dem Recht der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt der Verfügung oder zum Zeitpunkt des Todes, oder, was unbewegliches Vermögen betrifft, dem Recht des Staates, in dem es belegen ist (Art. 27.1 der Verordnung), und derselbe Katalog gilt für Verfügungen, die eine frühere ändern oder widerrufen (Art. 27.2). Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, für Spanien in Kraft seit dem 10. Juni 1988 und im BOE vom 17. August 1988 veröffentlicht, legt in seinem Art. 1 dieselben Anknüpfungspunkte fest und erstreckt sie in seinem Art. 2 auf Verfügungen, die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen. Die Form ist der einfache Teil; die Absicht ist es, die verloren geht.
Achtung
Bevor Sie irgendwo auf der Welt ein neues Testament unterzeichnen, teilen Sie dem Verfasser schriftlich mit, dass Sie ein spanisches Testament über Ihr spanisches Vermögen haben und dass dieses nicht widerrufen werden darf. Eine Standardklausel zum Widerruf aller früheren Testamente ist in den meisten Mustertexten des Heimatlandes vorgedruckt, und im Ausland wird niemand erkennen, was sie zerstört.
Sterben ohne Testament: gesetzliche Erbfolge, abgewickelt aus dem Ausland
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn eine Person ohne Testament stirbt oder mit einem nichtigen oder unwirksam gewordenen Testament; wenn das Testament keinen Erben über das gesamte oder einen Teil des Vermögens einsetzt oder nicht über das gesamte Vermögen verfügt, wobei die gesetzliche Erbfolge dann nur für das nicht verfügte Vermögen gilt; wenn eine Bedingung ausfällt, der eingesetzte Erbe vor dem Erblasser stirbt oder ohne Ersatzerben und ohne Anwachsung ausschlägt; und wenn der eingesetzte Erbe erbunfähig ist (Art. 912 CC). In Ermangelung testamentarischer Erben beruft das Gesetz die Verwandten des Erblassers, den überlebenden Ehegatten und den Staat (Art. 913 CC).
Die Berufungsordnung nach dem Código Civil ist festgelegt. Zuerst die gerade absteigende Linie: Kinder erben aus eigenem Recht und teilen den Nachlass zu gleichen Teilen, Enkel und weitere Abkömmlinge kraft Repräsentationsrechts (Art. 930 bis 934 CC). In Ermangelung von Abkömmlingen die Aszendenten: Vater und Mutter zu gleichen Teilen, wobei der Überlebende alles erhält, wenn einer verstorben ist, und darüber hinaus die dem Grad nach nächsten Aszendenten, aufgeteilt nach Linien und nach Köpfen (Art. 935 bis 941 CC). In Ermangelung beider erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des Erblassers, vor den Seitenverwandten (Art. 944 CC) – außer wenn der Ehegatte gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebte (Art. 945 CC). Danach Geschwister und Kinder von Geschwistern, vorrangig vor den übrigen Seitenverwandten (Art. 946 CC). Beachten Sie die Lücke, die dies für ein modernes Paar lässt: Ein unverheirateter Lebenspartner taucht in dieser Liste nirgends auf.
Das Verfahren ist notariell, und genau dort treffen Kosten und Verzögerung Erben, die im Ausland leben. Wer sich für berechtigt hält, gesetzlich zu erben – Abkömmlinge, Aszendenten, der Ehegatte oder eine Person in einer vergleichbaren affektiven Beziehung, oder Seitenverwandte –, beantragt eine acta de notoriedad bei einem Notar des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, des Ortes, an dem sich der größte Teil des Nachlasses befindet, des Sterbeortes oder eines angrenzenden Bezirks (Art. 55 und 56 der Ley del Notariado), gestützt auf Urkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen, und die Erklärung von mindestens zwei Zeugen (Art. 56.2). Der Notar muss das Notarkollegium am selben Tag benachrichtigen, an dem der Antrag zugelassen wird, und darf keine Abschrift der Urkunde ausstellen, bevor nicht zwanzig Werktage seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (Art. 209 bis des Reglamento Notarial), und die Akte muss die Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Registro General de Actos de Última Voluntad enthalten. Für eine Familie in Manchester oder Rotterdam kommt hinzu: eine NIE für jeden Erben, Vollmachten mit Apostille, beglaubigte Übersetzungen von Geburts- und Heiratsurkunden, und die ganze Zeit über läuft die Sechsmonatsfrist der Steuer – und das Argument, zu Lebzeiten eine Stunde bei einem Notar zu verbringen, erübrigt sich damit von selbst. Jede beteiligte Partei kann das Tempo im Nachhinein auch erzwingen: Ein Notar kann einem berufenen Erben mitteilen, dass er dreißig Kalendertage Zeit hat, rein und einfach anzunehmen, unter Vorbehalt der Inventarerrichtung anzunehmen oder auszuschlagen, mit dem Hinweis, dass Schweigen als reine und einfache Annahme gilt (Art. 1005 CC).
Die Region Valencia: der Código Civil regelt, die Steuerregeln sind regional
Es gibt kein geltendes valencianisches Foralerbrecht. Die Rechtsnachfolge in eine Immobilie in Torrevieja, Orihuela Costa, Alicante, Dénia, Jávea oder Benidorm richtet sich nach dem spanischen Código Civil, sooft spanisches Recht das anwendbare Recht ist: die legítima der Art. 806 bis 808, der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten der Art. 834 bis 840, die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge der Art. 912 und folgende. Anders als Katalonien, Aragón, Navarra, das Baskenland, Galicien oder die Balearen verfügt die Comunitat Valenciana über kein eigenes Regelwerk des Erbrechts, das eine andere Antwort geben könnte, sodass die Reserve, die Ihre Kinder über zwei Drittel halten, allein die Reserve des Código Civil ist und nichts anderes.
Die Region hat durchaus eine zivilrechtliche Geschichte, und das Verfassungsgericht ist damit streng umgegangen. Das Urteil 82/2016 vom 28. April, ergangen auf eine vom Ministerpräsidenten erhobene Klage, erklärte die Ley 10/2007 des valencianischen Parlaments über den valencianischen ehelichen Güterstand für verfassungswidrig und nichtig, mit der Begründung, der Comunitat Valenciana fehle nach Art. 149.1.8 der Verfassung die Kompetenz, eine Materie zu regeln, für die nicht nachgewiesen sei, dass sie zum historischen valencianischen Gewohnheitszivilrecht gehöre (veröffentlicht im BOE als BOE-A-2016-5194). Dieses Urteil betrifft den ehelichen Güterstand, nicht das Erbrecht – ist hier aber aus zwei Gründen von Bedeutung. Ehen in der Region fallen auf die sociedad de gananciales des Código Civil zurück, und der eheliche Güterstand ist von der Verordnung insgesamt ausgeschlossen (Art. 1.2.d), sodass der eheliche Güterstand zuerst aufgelöst wird und nur die Hälfte des Verstorbenen in den Nachlass fällt.
Was tatsächlich regional ist, ist die Steuer. War der Erblasser nicht in Spanien ansässig, haben die Erben das Recht, die Regeln der Autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in der der größte Wert der Vermögenswerte und Rechte des spanischen Nachlasses belegen ist (Zweite Zusatzbestimmung, Eins.1.a, des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes), und für eine Immobilie an der Costa Blanca ist das die Comunitat Valenciana. Die ehrliche Zusammenfassung für einen britischen, niederländischen oder norwegischen Eigentümer in Torrevieja lautet also: Das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit kann darüber bestimmen, wer erbt, der Código Civil regelt es, wenn Sie nichts bestimmen, und die valencianischen Regeln bestimmen in jedem Fall, was die Erben zahlen. Unser Ratgeber zur Erbschaftsteuer für die Region Valencia behandelt die zweite Hälfte.
Tipp
Zwei getrennte Fragen, in dieser Reihenfolge gestellt. Erstens: Welches Recht regelt die Rechtsnachfolge – der gewöhnliche Aufenthalt oder eine Rechtswahl nach Art. 22. Zweitens: Welche Regeln welcher Autonomen Gemeinschaft gelten für die Erbschaftsteuer – normalerweise die, in deren Gebiet der größte Wert des spanischen Nachlasses liegt. Die erste Frage zu beantworten, beantwortet nicht die zweite, und beide zu verwechseln ist der häufigste Fehler in online zu findenden Ratschlägen.
Ihre Checkliste, wenn Sie bereits eine Immobilie in Spanien besitzen
Beginnen Sie mit dem Dokument, das Sie bereits haben. Lesen Sie Ihr Testament aus dem Heimatland und prüfen Sie zweierlei: ob es überhaupt etwas dazu sagt, welches Recht Ihre Rechtsnachfolge regelt, und ob es eine allgemeine Klausel enthält, die alle früheren Testamente widerruft. Wurde es vor dem 17. August 2015 nach einem Recht unterzeichnet, das Sie nach der Verordnung hätten wählen können, mag Art. 83.4 dies bereits als Wahl dieses Rechts behandeln – doch sich auf eine für jemand anderen geschriebene Übergangsvermutung zu verlassen, ist kein Plan. Stellen Sie sich dann ehrlich die Tatsachenfrage: Wo würde eine Behörde nach dem Test des Erwägungsgrunds 23 sagen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn Sie dieses Jahr sterben würden?
Schließen Sie dann die Lücken. Unterzeichnen Sie ein spanisches offenes Testament vor einem Notar, beschränkt auf das Vermögen, das Sie in Spanien besitzen, mit einer ausdrücklichen Wahl des Rechts Ihrer Staatsangehörigkeit, falls Sie das wollen, mit genauer Benennung der Teilrechtsordnung, wenn Ihr Staat mehr als ein Rechtssystem hat (Art. 36), und mit der Feststellung, dass es Ihre Verfügungen über Vermögen außerhalb Spaniens nicht widerruft. Lassen Sie das Testament aus dem Heimatland um die spiegelbildliche Klausel ergänzen. Prüfen Sie das Register: Das Registro General de Actos de Última Voluntad weiß nur von Testamenten, die in Spanien beurkundet oder gemeldet wurden, sodass ein im Ausland unterzeichnetes Testament dort nicht erscheint und Ihre Erben darüber informiert werden müssen, wo es sich befindet. Bewahren Sie eine Abschrift des spanischen Testaments zusammen mit den Eigentumsurkunden, der NIE und dem letzten IBI-Bescheid auf.
Überprüfen Sie es schließlich, wenn sich das Leben ändert, nicht wenn es zu spät ist. Heirat, Scheidung, ein neues Kind, der Verkauf oder Kauf einer spanischen Immobilie, eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts und eine Änderung der Staatsangehörigkeit bewegen jeweils mindestens einen dieser Bausteine. Und trennen Sie die beiden Akten dauerhaft in Ihrem Kopf: Die Verordnung entscheidet, wer erbt, das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz entscheidet, was die Erben zahlen und bis wann. Unser Schritt-für-Schritt-Ratgeber zum Erben einer Immobilie in Spanien behandelt, was die Erben nach einem Todesfall tatsächlich tun, und spainfiscal kann das spanische Testament vorbereiten, die Formulierung mit Ihrem Solicitor zu Hause abstimmen und die Nachlassakte übernehmen, wenn es so weit ist.
Schritt für Schritt
Wie Sie ein spanisches Testament errichten, Schritt für Schritt
Entscheiden, ob Sie das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen
Ermitteln Sie anhand der Gesamtbeurteilung nach Erwägungsgrund 23, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt angenommen würde, und entscheiden Sie dann, ob Sie dieses Recht oder das Recht eines Staates wollen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen (Art. 22.1). Hat Ihr Staat mehrere Rechtssysteme, bestimmen Sie die Teilrechtsordnung (Art. 36).
Das bereits vorhandene Testament lesen
Prüfen Sie, ob das Testament aus dem Heimatland eine Rechtswahl enthält und ob es eine allgemeine Klausel trägt, die alle früheren Testamente widerruft. Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung nach einem Recht, das Sie hätten wählen können, kann bereits als Rechtswahl zählen (Art. 83.4).
Ausweisdokumente und NIE bereithalten
Bringen Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis und Ihre NIE mit, dazu die vollständigen Namen, Geburtsdaten und Adressen der Personen, die Sie benennen, sowie eine klare Beschreibung dessen, was Sie in Spanien besitzen.
Einen spanischen Notar beauftragen, bei Bedarf mit Dolmetscher
Das offene Testament wird vor einem für den Ort zuständigen Notar errichtet (Art. 694 CC). Erklären Sie Ihren Willen in einer Sprache, die der Notar nicht kennt, übersetzt ein von Ihnen gewählter Dolmetscher, und die Urkunde wird in beiden Sprachen abgefasst (Art. 684 CC).
Die zwei entscheidenden Klauseln aufnehmen
Die ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 22 und eine Klausel, die das Testament auf in Spanien belegenes Vermögen beschränkt und feststellt, dass es Ihre Verfügungen über anderes Vermögen nicht widerruft (Art. 739 CC).
Das Testament unterzeichnen und die beglaubigte Abschrift mitnehmen
Der Notar liest das Testament laut vor, Sie bestätigen es und unterzeichnen in einem einzigen, ununterbrochenen Akt (Art. 695 und 699 CC). Die Urschrift bleibt im Protokoll; nehmen Sie die beglaubigte Abschrift mit und bewahren Sie sie zusammen mit den Eigentumsurkunden auf.
Das ausländische Testament abstimmen und die Registrierung bestätigen
Lassen Sie das Testament aus dem Heimatland so ändern, dass es nur Verfügungen über Vermögen außerhalb Spaniens widerruft. Die spanische Beurkundung wird über das Notarkollegium an das Registro General de Actos de Última Voluntad gemeldet (Anhang II des Reglamento Notarial); überprüfen Sie alles nach jeder Heirat, Scheidung, Geburt, jedem Umzug oder Immobilienkauf.
| Situation zum Zeitpunkt des Todes | Auf die Rechtsnachfolge angewendetes Recht | Artikel |
|---|---|---|
| Gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien, keine Rechtswahl in einem Testament | Spanisches Recht für den gesamten Nachlass, einschließlich Pflichtteilsrecht | Art. 21.1 |
| Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, keine Rechtswahl, Immobilie in Spanien | Das Recht dieses Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, für den gesamten Nachlass | Art. 20 und 21.1 |
| Ein Testament mit ausdrücklicher Wahl des Rechts eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen | Das gewählte nationale Recht, unabhängig davon, wo Sie gelebt haben | Art. 22.1 und 22.2 |
| Kurz vor dem Tod umgezogen, offensichtlich engere Verbindung anderswo | Das Recht dieses anderen Staates, ausnahmsweise | Art. 21.2 |
| Testament vor dem 17. August 2015 nach einem Recht errichtet, das Sie hätten wählen können | Dieses Recht gilt als gewählt | Art. 83.4 |
| Spanische Erbschaftsteuer auf die spanische Immobilie | Spanisches Recht in jeder Zeile oben, sechs Monate ab dem Tod | Art. 1.1 Verordnung; Art. 7 LISD |
| Spanisches Testament für spanisches Vermögen | Nur Testament aus dem Heimatland | |
|---|---|---|
| Wo die Urschrift verwahrt wird | Notarprotokoll in Spanien, Beurkundung im Registro General de Actos de Última Voluntad eingetragen | Im Ausland, nach den Verwahrungsregeln jenes Landes |
| Was die Erben vorlegen müssen | Sterbeurkunde, últimas-voluntades-Bescheinigung und eine beglaubigte Abschrift | Das ausländische Testament zuzüglich der von jenem System verlangten Bestätigung, beglaubigter Übersetzung und Apostille |
| Rechtswahl nach Art. 22 | In der Urkunde, die der spanische Notar aufgesetzt und vorgelesen hat | Nur, wenn das ausländische Testament zufällig eine enthält |
| Typische Verzögerung bis zur Annahmeurkunde | Kurz, sobald die Steuerakte fertig ist | Länger: Das ausländische Verfahren muss zuerst abgeschlossen sein |
| Risiko eines versehentlichen Widerrufs | Kontrolliert durch eine ausdrückliche Klausel, die begrenzt, was widerrufen wird (Art. 739 CC) | Ein späteres spanisches oder ein späteres ausländisches Testament kann es widerrufen |
| Auswirkung auf die spanische Erbschaftsteuer | Keine: dieselbe Steuer, dieselbe Sechsmonatsfrist | Keine: dieselbe Steuer, dieselbe Sechsmonatsfrist |
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Welches Recht regelt meinen Nachlass, wenn ich eine Immobilie in Spanien besitze?
Das Recht des Staates, in dem Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, angewendet auf die Rechtsnachfolge als Ganzes (Art. 21.1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012), sofern Sie nicht in einem Testament das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit gewählt haben (Art. 22). Die Verordnung wendet dieses Recht an, unabhängig davon, ob es das Recht eines Mitgliedstaats ist (Art. 20); wo sich die Immobilie befindet, entscheidet die Frage also nicht für sich allein.
Kann ich für meinen spanischen Nachlass englisches Recht oder das Recht meines Heimatlandes wählen?
Ja, wenn es sich um das Recht eines Staates handelt, dessen Staatsangehörigkeit Sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes besitzen (Art. 22.1 der Verordnung). Die Wahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus deren Bestimmungen ergeben (Art. 22.2), was in der Praxis eine Klausel im Testament bedeutet. Hat Ihr Staat mehrere Rechtssysteme, benennen Sie die Teilrechtsordnung – das Recht von England und Wales, nicht „britisches Recht“ (Art. 36).
Vermeidet die Wahl meines nationalen Rechts die spanische Erbschaftsteuer?
Nein. Die Verordnung gilt nicht für Steuersachen (Art. 1.1), und die spanische Erbschaftsteuer wird auf in Spanien belegene Vermögenswerte erhoben, unabhängig davon, welches Recht die Rechtsnachfolge regelt (Art. 7 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes). Die Erklärung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod abzugeben, verlängerbar um denselben Zeitraum, wenn dies innerhalb der ersten fünf Monate beantragt wird (Art. 67.1.a und 68 der ISD-Verordnung).
Was ist die legítima und wie viel von meinem Nachlass betrifft sie?
Es ist der Teil des Nachlasses, den das Gesetz den Pflichtteilsberechtigten vorbehält und über den der Erblasser nicht verfügen kann (Art. 806 des Código Civil). Gibt es Kinder oder Abkömmlinge, sind es zwei Drittel des Nachlasses, von denen ein Drittel als mejora unter ihnen verteilt werden darf, sodass ein Drittel frei verfügbar bleibt (Art. 808). Gibt es keine Abkömmlinge, wohl aber Aszendenten, beträgt deren Reserve die Hälfte, oder ein Drittel, wenn sie mit dem überlebenden Ehegatten zusammentreffen (Art. 809).
Was erhält mein Ehegatte nach spanischem Recht?
Einen Nießbrauch, kein Eigentum. Ein weder gerichtlich noch tatsächlich getrennt lebender Ehegatte, der mit Kindern oder Abkömmlingen zusammentrifft, erhält den Nießbrauch am Drittel der mejora (Art. 834 des Código Civil); mit Aszendenten und ohne Abkömmlinge den Nießbrauch an der Hälfte (Art. 837); ohne beide den Nießbrauch an zwei Dritteln (Art. 838). Die Erben können ihn in eine Leibrente, die Erträge bestimmter Vermögenswerte oder ein Geldkapital umwandeln (Art. 839).
Was geschieht mit einem englischen Testament, das alles meinem Ehegatten hinterlässt?
Gilt spanisches Recht für die Rechtsnachfolge, können Ihre Kinder ihre Reserve dagegen geltend machen. Ein Pflichtteilsberechtigter, dem weniger als sein Anteil zugewendet wurde, kann die Differenz einfordern (Art. 815 des Código Civil) und übermäßige Verfügungen kürzen lassen (Art. 817); werden Pflichtteilsberechtigte schlicht übergangen, macht Art. 814 die Erbeinsetzung nichtig, wobei die Einsetzung zugunsten des Ehegatten nur insoweit für nichtig erklärt wird, wie sie die legítimas beeinträchtigt. Die praktische Folge ist, dass die Annahmeurkunde nicht unterzeichnet und die Immobilie weder eingetragen noch verkauft werden kann.
Brauche ich ein spanisches Testament, wenn ich bereits eines zu Hause habe?
Rechtlich nein, praktisch fast immer ja. Ein ausländisches Testament kann über spanisches Vermögen bestimmen, doch die Erben müssen beschaffen, übersetzen, apostillieren und anerkennen lassen, was auch immer ihr eigenes System verlangt, bevor ein spanischer Notar die Annahmeurkunde unterzeichnet. Ein spanisches offenes Testament bleibt im Notarprotokoll, wird im Registro General de Actos de Última Voluntad eingetragen und ist der natürliche Ort für die Rechtswahl nach Art. 22.
Kann mein spanisches Testament versehentlich mein englisches Testament widerrufen, oder umgekehrt?
Ja, und es ist das häufigste vermeidbare Desaster in diesem Bereich. Ein früheres Testament wird kraft Gesetzes durch ein späteres, wirksames widerrufen, sofern das spätere nicht bestimmt, dass das frühere ganz oder teilweise fortbesteht (Art. 739 des Código Civil). Das spanische Testament muss festlegen, dass es nur über spanisches Vermögen verfügt und nichts anderes widerruft, und das Testament im Heimatland muss statt seiner üblichen Klausel zum Widerruf aller früheren Testamente die spiegelbildliche Klausel tragen.
Was ist das Europäische Nachlasszeugnis, und brauche ich eines?
Es ist ein von der Verordnung geschaffenes Zeugnis, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die Rechtsstellung und die Rechte von Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern nachweist (Art. 62 und 63). Seine Verwendung ist nicht verpflichtend, und es ersetzt keine nationalen Schriftstücke (Art. 62.2 und 62.3). Es lohnt sich, wenn Vermögenswerte oder Banken in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat liegen; in Irland, Dänemark oder dem Vereinigten Königreich hilft es nicht, und ein rein spanischer Nachlass wird normalerweise mit der spanischen Annahmeurkunde abgewickelt.
Muss ich Spanisch sprechen, um vor einem spanischen Notar ein Testament zu unterzeichnen?
Nein. Erklären Sie Ihren Willen in einer Sprache, die der Notar nicht kennt, übersetzt ein von Ihnen gewählter Dolmetscher ihn in die vom Notar verwendete Amtssprache, und die Urkunde wird in beiden Sprachen abgefasst, wobei angegeben wird, welche Sie verwendet haben (Art. 684 des Código Civil). Verwenden Sie eine fremde Sprache, wird das offene Testament in dieser Sprache und in der Amtssprache abgefasst, selbst wenn der Notar Ihre Sprache beherrscht (Art. 684), und der Dolmetscher wohnt der Beurkundung bei (Art. 698.3).
Wie viel kostet ein spanisches Testament?
Die Notargebühren folgen dem durch das Real Decreto 1426/1989 genehmigten Tarif und dessen allgemeinen Anwendungsregeln; die ehrliche Antwort lautet daher, den Notar um ein Angebot für Ihr konkretes Dokument zu bitten, statt sich auf eine Zahl aus einem Forum zu verlassen. Ein einfaches offenes Testament gehört zu den am wenigsten komplexen notariellen Urkunden, und die Kosten sind ein Bruchteil dessen, was ein ungelöster Pflichtteilsstreit die Familie später kostet.
Gibt es ein valencianisches Foralerbrecht für Torrevieja oder Jávea?
Nein. Es gibt kein geltendes valencianisches Foralerbrecht, sodass die Rechtsnachfolge in der Comunitat Valenciana dem spanischen Código Civil unterliegt, sooft spanisches Recht anwendbar ist. Das Verfassungsgericht hat im Urteil 82/2016 vom 28. April das valencianische Güterstandsgesetz Ley 10/2007 wegen fehlender Kompetenz nach Art. 149.1.8 der Verfassung für nichtig erklärt – eine Frage des ehelichen Güterstands, nicht des Erbrechts. Tatsächlich regional ist die Erbschaftsteuer, die nach valencianischen Regeln angewendet wird, wo der größte Wert des spanischen Nachlasses liegt.
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Quellen
- EUR-Lex — Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Rechtsnachfolge (Art. 20, 21, 22, 23, 27, 36, 62-70, 83, 84)
- BOE — Código Civil (Art. 684, 694-699, 737-739, 806-818, 834-840, 912-946, 1005)
- BOE — Ley 29/1987, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Art. 6 und 7; Zweite Zusatzbestimmung)
- BOE — Ley del Notariado (Art. 55 und 56: notarielle Erbenfeststellung)
- BOE — Reglamento Notarial (Art. 209 bis; Anhang II: Registro General de Actos de Última Voluntad)
- BOE — Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Form letztwilliger Verfügungen (für Spanien in Kraft seit dem 10. Juni 1988)
- BOE — Urteil des Verfassungsgerichts 82/2016 vom 28. April (valencianischer ehelicher Güterstand)
- BOE — Real Decreto 1426/1989, Tarif der Notargebühren
Zuletzt aktualisiert: 2026-09-10