Spanisches Testament für Nicht-Residenten
Wir bereiten Ihr spanisches Testament vor, beschränkt auf Ihr Vermögen in Spanien und vereinbar mit dem Testament Ihres Heimatlandes, bis zur Unterschrift beim Notar.
- · Beschränkt auf Ihr Vermögen in Spanien
- · Hebt das Testament Ihres Heimatlandes nicht auf
- · Persönlich auf Spanisch, Englisch oder Russisch
Wenn Sie Vermögen in Spanien besitzen, erleichtert ein offenes Testament vor einem spanischen Notar, beschränkt auf dieses Vermögen, die Erbschaft: Es bleibt im Protokoll des Notars, wird im Registro General de Actos de Última Voluntad (Generalregister der letztwilligen Verfügungen) eingetragen, und niemand muss ein ausländisches Testament übersetzen oder mit einer Apostille versehen lassen. Darin können Sie das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen (Art. 22 der Verordnung (EU) 650/2012).
Spanisches Testament
Inhalt, Entwurf mit dem Notariat und Termin zur Unterzeichnung
199 € + MwSt./ Testament
- Prüfung Ihres Falls: Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Familie, Vermögen in Spanien und bereits bestehende Testamente
- Vorschlag zum Inhalt: anwendbares Recht, Aufteilung, Nießbrauch des Ehepartners, Ersatzerben und Testamentsvollstrecker
- Klausel, die das Testament auf Ihr Vermögen in Spanien beschränkt und Ihre Verfügungen über Vermögen außerhalb Spaniens nicht aufhebt
- Mit dem Notariat vorbereiteter Entwurf, den wir vor der Unterzeichnung mit Ihnen durchgehen
- Termin bei einem Notariat an der Costa Blanca
- Wenn Sie kein Spanisch sprechen, erklären wir, wie der von Ihnen gewählte Dolmetscher mitwirkt: Das Testament wird in Ihrer Sprache und auf Spanisch verfasst
- Hinweis für Ihren Anwalt im Heimatland mit der Spiegelklausel, die Ihr dortiges Testament tragen sollte
- Die Gebühren des Notariats, die getrennt nach der amtlichen Gebührenordnung (Königlicher Erlass 1426/1989) gezahlt werden
- Testamente oder Änderungen, die Vermögen außerhalb Spaniens betreffen
- Bereits eröffnete Erbschaften: Ist bereits jemand verstorben, übernimmt das unser Nachlass-Service
Was sich mit einem spanischen Testament ändert
Was mit Ihrem Vermögen in Spanien beim Tod geschieht, mit spanischem Testament und ohne. Alles stammt aus unserem Leitfaden zum spanischen Testament und der europäischen Erbrechtsverordnung.
Mit spanischem Testament im Vergleich zu ohne
| Beim Tod | Mit spanischem Testament | Ohne spanisches Testament |
|---|---|---|
| Welches Recht gilt für den Nachlass | Das Recht, das Sie im Testament wählen: das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 22 der Verordnung (EU) 650/2012) | Das Recht des Staates Ihres gewöhnlichen Aufenthalts beim Tod (Art. 21.1); ist das Spanien, das Zivilgesetzbuch mit zwei Dritteln Pflichtteil für die Kinder |
| Wie Ihre Erben das Testament finden | Es ist im Registro General de Actos de Última Voluntad eingetragen: Die Sterbeurkunde genügt | Ein im Ausland unterzeichnetes Testament erscheint nicht in diesem Register: Jemand muss wissen, wo es sich befindet |
| Unterlagen vor der Erbschaftsurkunde | Abschrift des spanischen Testaments, Sterbeurkunde und Bescheinigung aus dem Testamentsregister | Das ausländische Testament übersetzen, mit einer Apostille versehen und anerkennen lassen; ohne jegliches Testament ein notarielles Erbenfeststellungsprotokoll mit zwei Zeugen (Art. 55 und 56 des Notariatsgesetzes) |
| Zeit | Die Bescheinigung aus dem Testamentsregister kann fünfzehn Tage nach dem Tod beantragt werden | Ohne Testament stellt der Notar die Abschrift des Protokolls erst zwanzig Werktage aus, nachdem er den Beginn des Verfahrens der Notarkammer gemeldet hat (Art. 209 bis der Notariatsordnung) |
| Kosten | Die Notargebühren für das Testament nach der amtlichen Gebührenordnung (Königlicher Erlass 1426/1989) | Beglaubigte Übersetzungen, Apostillen und Vollmachten jedes Erben und, ohne Testament, das Erbenfeststellungsprotokoll |
| Erbschaftsteuer | Sechs Monate ab dem Tod | Sechs Monate ab dem Tod: Das Testament ändert die Steuer nicht |
Gilt spanisches Recht und überlässt Ihr Testament aus dem Heimatland alles dem Ehepartner, können die Kinder ihren Pflichtteil einfordern, und solange kann die Annahmeurkunde nicht unterzeichnet und die Immobilie nicht verkauft werden.
Was wir gemeinsam mit Ihnen entscheiden
Vor dem Notartermin gehen wir mit Ihnen jeden Punkt des Testaments durch.
Anwendbares Recht
Wenn Sie möchten, dass das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit gilt, legen wir das ausdrücklich fest und benennen die konkrete Rechtsordnung, wenn Ihr Land mehrere hat (Art. 22 und 36 der Verordnung).
Aufteilung
Wer Ihr Vermögen in Spanien erhält und in welchem Anteil. Gilt spanisches Recht, unter Wahrung des Pflichtteils von zwei Dritteln für Kinder und Abkömmlinge (Art. 808 des Zivilgesetzbuchs).
Nießbrauch des Ehepartners
Welche Rechte Ihr Ehepartner an der Wohnung haben wird. Nach spanischem Recht steht ihm der Nießbrauch am Verbesserungsdrittel zu, nicht das Eigentum (Art. 834 des Zivilgesetzbuchs).
Ersatzerben
Wer erbt, wenn ein Erbe vor Ihnen verstirbt oder ausschlägt, damit dieser Anteil nicht in die gesetzliche Erbfolge ohne Testament fällt (Art. 912 des Zivilgesetzbuchs).
Testamentsvollstrecker
Ob Sie jemanden benennen möchten, der die Erfüllung des Testaments überwacht. Seine Befugnisse legt das für den Nachlass geltende Recht fest (Art. 23.2 der Verordnung).
Amtliche Quellen
Die Vorschriften, die wir auf dieser Seite zitieren.
- Verordnung (EU) 650/2012 über das Erbrecht (EUR-Lex) (öffnet sich in einem neuen Tab)
- Spanisches Zivilgesetzbuch (BOE) (öffnet sich in einem neuen Tab)
- Notariatsgesetz: notarielle Erbenfeststellung (BOE) (öffnet sich in einem neuen Tab)
- Notariatsordnung: Registro General de Actos de Última Voluntad (BOE) (öffnet sich in einem neuen Tab)
- Königlicher Erlass 1426/1989, Gebührenordnung der Notare (BOE) (öffnet sich in einem neuen Tab)
- Gesetz 29/1987 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer (BOE) (öffnet sich in einem neuen Tab)
So funktioniert es
Sie bestellen und schildern uns Ihren Fall
Sie zahlen online und beantworten einen Fragebogen: Staatsangehörigkeit, wo Sie leben, was Sie in Spanien besitzen, Ihre Familie und bereits bestehende Testamente.
Wir entscheiden gemeinsam mit Ihnen über den Inhalt
Wir schlagen das anwendbare Recht, die Aufteilung, den Nießbrauch des Ehepartners, die Ersatzerben und den Testamentsvollstrecker vor und beantworten Ihre Fragen per E-Mail.
Wir bereiten den Entwurf mit dem Notariat vor
Wir senden dem Notariat das Vereinbarte und geben Ihnen den Entwurf, damit Sie ihn vor dem Unterzeichnungstermin prüfen können.
Sie unterzeichnen vor dem Notar
Bringen Sie Ihren Reisepass oder Personalausweis und Ihre NIE (Ausländer-Identifikationsnummer) mit. Wenn Sie kein Spanisch sprechen, bringen Sie einen Dolmetscher Ihrer Wahl mit: Das Testament wird in beiden Sprachen verfasst.
Es wird eingetragen
Der Notar verwahrt das Original, händigt Ihnen eine beglaubigte Abschrift aus und meldet das Testament dem Registro General de Actos de Última Voluntad.
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Häufig gestellte Fragen
Brauche ich ein spanisches Testament, wenn ich in meinem Heimatland schon eines habe?
Rechtlich nicht; in der Praxis ist es fast immer sinnvoll.
Ein ausländisches Testament kann Vermögen in Spanien regeln, aber Ihre Erben müssen es zunächst beschaffen, übersetzen, mit einer Apostille versehen lassen und anerkennen lassen, bevor ein spanischer Notar die Annahmeurkunde unterzeichnet. Ein spanisches Testament bleibt im Protokoll des Notars, wird im Registro General de Actos de Última Voluntad eingetragen und ist der naheliegende Ort, um das anwendbare Recht zu wählen.
Welches Recht gilt für meinen Nachlass, wenn ich nichts festlege?
Das Recht des Staates, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Seit dem 17. August 2015 wendet die Verordnung (EU) 650/2012 auf den gesamten Nachlass das Recht des Staates an, in dem Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 21.1), auch wenn es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt (Art. 20). Ist dieser Staat Spanien, gilt das spanische Zivilgesetzbuch mit seinem Pflichtteil für die Kinder.
Kann ich das Recht meines Heimatlandes wählen?
Ja, das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit, und nur dieses.
Sie können das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit Sie bei der Wahl oder beim Tod besitzen (Art. 22.1 der Verordnung). Dies muss ausdrücklich im Testament festgelegt werden (Art. 22.2). Das Recht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, können Sie nicht wählen. Hat Ihr Land mehrere Rechtsordnungen, wird die konkrete genannt: „das Recht von England und Wales“, nicht „britisches Recht“ (Art. 36).
Ändert die Wahl meines Heimatrechts die spanische Erbschaftsteuer?
Nein.
Die Verordnung gilt nicht für steuerliche Fragen (Art. 1.1). Die spanische Erbschaftsteuer erfasst Vermögen, das sich in Spanien befindet, unabhängig davon, welches Recht den Nachlass regelt (Art. 7 des Gesetzes über die Erbschaft- und Schenkungsteuer), und wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod eingereicht (Art. 67.1.a der Durchführungsverordnung dieser Steuer).
Was ist der Pflichtteil (legítima)?
Der Teil, den das spanische Recht bestimmten Erben vorbehält.
Gilt spanisches Recht und haben Sie Kinder oder Abkömmlinge, sind zwei Drittel des Nachlasses ihr Pflichtteil: ein Drittel als strenger Pflichtteil und ein weiteres als Verbesserungsdrittel, das Sie unter ihnen verteilen können; das verbleibende Drittel steht zur freien Verfügung (Art. 808 des Zivilgesetzbuchs). Ihrem Ehepartner steht außerdem der Nießbrauch am Verbesserungsdrittel zu (Art. 834).
Muss ich Spanisch sprechen, um zu unterzeichnen?
Nein.
Äußern Sie Ihren Willen in einer Sprache, die der Notar nicht beherrscht, begleitet Sie ein von Ihnen gewählter Dolmetscher, und das Testament wird in beiden Sprachen verfasst, wobei angegeben wird, welche Sie verwendet haben (Art. 684 des Zivilgesetzbuchs). Drücken Sie sich in einer Fremdsprache aus, wird das Testament in dieser Sprache und auf Spanisch verfasst, selbst wenn der Notar Ihre Sprache beherrscht (Art. 698 des Zivilgesetzbuchs).
Was muss ich zum Notartermin mitbringen?
Ihren Reisepass oder Personalausweis und Ihre NIE.
Neben Reisepass oder nationalem Personalausweis und Ihrer NIE benötigen wir die vollständigen Namen und Angaben der Personen, die Sie einsetzen, sowie eine klare Beschreibung dessen, was Sie in Spanien besitzen. Was noch fehlt, sagen wir Ihnen, wenn wir Ihren Fragebogen geprüft haben.
Wie viel verlangt das Notariat?
Was die amtliche Gebührenordnung für dieses Dokument vorsieht.
Die Notargebühren richten sich nach der durch den Königlichen Erlass 1426/1989 genehmigten Gebührenordnung und hängen vom Dokument ab. Deshalb nennen wir keine Zahl aus dem Gedächtnis: Wir fragen beim Notariat den Kostenvoranschlag für Ihr Testament an, bevor Sie unterzeichnen. Sie werden getrennt von unserem Preis gezahlt.
Kann mein spanisches Testament das Testament in meinem Heimatland aufheben, oder umgekehrt?
Ja, wenn sie nicht sorgfältig formuliert sind; deshalb achten wir genau auf die Klausel.
Ein späteres Testament hebt das frühere auf, sofern darin nicht festgelegt ist, dass das frühere bestehen bleibt (Art. 739 des Zivilgesetzbuchs). Ihr spanisches Testament legt fest, dass es nur Ihr Vermögen in Spanien betrifft und nichts anderes aufhebt, und wir geben Ihnen die Spiegelklausel für das Testament in Ihrem Heimatland. Bevor Sie irgendwo ein weiteres Testament unterzeichnen, weisen Sie denjenigen, der es verfasst, darauf hin, dass Sie ein spanisches Testament haben.
Und wenn ein Angehöriger bereits verstorben ist?
Dann ist es nicht dieser Service: Es handelt sich um eine bereits eröffnete Erbschaft.
Dieser Service betrifft Ihr eigenes Testament. Ist ein Angehöriger mit Vermögen in Spanien verstorben, haben die Erben sechs Monate Zeit für die Erbschaftsteuer, und die Annahme muss vor einem Notar abgewickelt werden: Das übernimmt unser Nachlass-Service.
Wer für diesen Service verantwortlich ist

Valery Grinkevich
Licensed economist · tax adviser
20+ years of experience · Torrevieja, Costa Blanca
- Ein Testament, das neben dem Ihres Heimatlandes bestehen soll, nicht es ersetzen
- Unterzeichnung vor einem spanischen Notar: Original in dessen Protokoll und Eintragung im Registro General de Actos de Última Voluntad
- Wir betreuen Sie persönlich auf Spanisch, Englisch oder Russisch, und per E-Mail in Ihrer Sprache
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